Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Juli 2008 abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/08 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 18. September 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 15. Juli 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. 2 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 9. Juli 2008 abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. 3 Das erwähnte Urteil des Senats vom 21. September 2000 (IX ZR 127/99) hat keinen Bezug zu dem hier vorliegenden Sachverhalt. 4 Die behauptete Verletzung von EU-Recht wird in keiner Weise substantiiert; dies gilt auch für den Vortrag in dem in Bezug genommenen Fax vom 11. Juli 2008. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 13 C 5556/07 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 S 12/08 -