Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Branden-burgischen Oberlandgerichts vom 12. schwerdeführers gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 18. Januar 2012 als unzulässig verworfen, weil nur der Bundesgerichtshof gemäß § 133 GVG für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO zuständig ist. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011 S. Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.
IX ZA 15/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2012 in dem Verfahren betreffend die Verfahrenskostenstundung -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Branden-burgischen Oberlandgerichts vom 12. April 2012 wird abgelehnt. Gründe: 1 1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Rechtsbe- schwerdeführers gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 18. Januar 2012 als unzulässig verworfen, weil nur der Bundesgerichtshof gemäß § 133 GVG für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO zuständig ist. Selbst wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde gegen die nach § 4d Abs. 1, §6 InsO ergangene Beschwerdeentscheidung zutreffend beim Bundesgerichtshof eingelegt hätte, wäre diese jedoch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn zu dem 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011 S. 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Weg einer außer- ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wirkt sich die Aufhe- bung des §7 InsO nach der Übergangsvorschrift des § 103f Satz 1 EGInsO zu dem Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers aus, weil die angegriffene Beschwerdeentscheidung nach dem 27. Oktober 2011 ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012- IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9f). 3 2. Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbe- schwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 18.01.2012 -12 T 444/11 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2012 - 6 Wx 2/12 -