Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Der Senat hat den mit Schriftsatz vom 13. Dass der Senat diese Behauptung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem auf Seite 3 (unten) beginnenden Absatz des angegriffenen Beschlusses. Absatz im angegriffenen Beschluss, in dem diese Versicherung ausdrücklich erwähnt wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/10 vom 6. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Pape am 6. September 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von der Beklagten als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit Schriftsatz vom 13. April 2010 zur Entschuldigung der Fristüberschreitung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Das gilt insbesondere für den dritten Absatz jenes Schriftsatzes, dessen Nichtbeachtung die Beklagte ausdrücklich rügen lässt. In diesem Absatz hat die Beklagte näher erläutern lassen, wie und warum der Prozesskostenhilfeantrag schon am 22. März 2010 zur Post gelangt sein soll. Dass der Senat diese Behauptung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem auf Seite 3 (unten) beginnenden Absatz des angegriffenen Beschlusses. 2 Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten D. hat der Senat ebenfalls berücksichtigt. Das ergibt sich wiederum aus dem vorbezeichneten Absatz im angegriffenen Beschluss, in dem diese Versicherung ausdrücklich erwähnt wird. 3 Weiteren übergangenen Vortrag zeigt die Beklagte in ihrer Rüge nicht auf. Ganter Kayser Gehrlein Vill Pape Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 10 O 229/09 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 5 U 97/09 -