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BGH · IX ZA 15/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 15/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4a InsO
RechtsprechungZPOAnsbachSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 15/09
vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. Juli 2010 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 4. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Rechtsanwalt gemäß § 4a Abs. 2 InsO beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen (BGH, Beschl.
 
 v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39, 40). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint und hierbei entgegen der Ansicht der Antragsbegründung keine Verfahrensgrundrechte des Schuldners verletzt.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 IK 349/07 -LG Ansbach, Entscheidung vom 04.03.2009 -IT 1129/08 -