Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 15/00 BESCHLUSS vom 25.Januar 2001 in dem Rechtsstreit
OLG Oldenburg - Az. 6 U 152/99 vom 14.04,2000; LG Osnabrück - Az. 2 O 358/96 vom 08.07.1999;
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 25. Januar 2001 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. April 2000 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Pachtvertrag vom 29. Januar 1982 aufgrund der mit Anwaltsschreiben vom 9. April 1989 ausgesprochenen Kündigung erst zu dem 31. Dezember 1991 endete. Das prozessuale Anerkenntnis hatte keine materiell-rechtlichen Wirkungen (vgl. BGHZ 80, 389, 391 f.).
Zwar hat der Beklagte aufgrund des von ihm entworfenen Schriftsatzes vom 11. Mai 1990 es mitzuverantworten, daß gegenüber dem Klagebegehren lediglich ein Zug-um-Zug-Antrag gestellt wurde. Der Kläger hat jedoch in den
Tatsacheninstanzen nicht nachvollziehbar dargestellt, daß im Falle eines Klageabweisungsantrags dem von M erhobenen Anspruch von Rechts
wegen nicht hätte stattgegeben werden dürfen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter