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BGH · IX ZA 14/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 14/12

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 9. 1 Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Hinblick auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig. Ein Gesuch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO bietet ebenso wenig Aussicht auf Erfolg. 4 Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ProzesskostenhilfeRechtsmittelfristNichtzulassungsbeschwerdeProzesskostenhilfeantragZPOVersäumung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 14/12
vom 23. Juli 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Richterin Möhring
 am 23. Juli 2012 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. April 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Prozesskostenhilfe	ist	gemäß	§	114	Satz	1	ZPO	zu	versagen,	weil
 die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
2	1.	Die	angekündigte	Nichtzulassungsbeschwerde	wäre	im	Hinblick	auf
 die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig. Das vom Antragsteller verfasste Schreiben vom 19. Mai 2012 hat keine fristwahrende Wirkung, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde. Im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entspricht es somit nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 9).
 
3	2. Ein Gesuch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO bietet ebenso wenig Aussicht auf Erfolg.
4	Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601).
5	Daran fehlt es im Streitfall. Zwar hat der - verheiratete - Antragsteller in-
nerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Dieser Vordruck wurde jedoch sowohl für die Einnahmen- als auch für die Ausgabenseite nicht vollständig ausgefüllt. So ist nicht ersichtlich, ob der Antragsteller neben den angegebenen Renteneinkünften über weitere Einnahmen verfügt. Zudem fehlt es an jeglichen Angaben über eventuelle Einkünfte der Ehefrau, welche zu berücksichtigungsfähigen Unterhaltsansprüchen des Antragstellers führen könnten. Der vom Antragsteller eingereichte Ehevertrag schließt nur nacheheliche Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau aus, nicht aber Ansprüche auf Familien- oder Trennungsunterhalt während einer bestehenden Ehe, auf die gemäß § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1614 Abs. 1 BGB
 
auch nicht hätte wirksam verzichtet werden können. Wegen seiner unvollständigen Angaben durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag - allein auf der Grundlage seiner bis dahin erfolgten Darlegung - entsprochen würde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 16.11.2007 -2 O 115/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 30.04.2012 - 9 U 1054/07 -