Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dem Kläger wird die für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 10. Ein erneutes PKH-Gesuch oder eine Gegenvorstellung, die ohne Erfolg bleibt, hemmt den Fristablauf dagegen nicht mehr (Zöller/Greger, ZPO 26. der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/08 vom 10. Juli 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Dem Kläger wird die für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). 2 Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit Recht darauf gestützt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuzüglich einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8) bei Gericht eingegangen ist. Ein erneutes PKH-Gesuch oder eine Gegenvorstellung, die ohne Erfolg bleibt, hemmt den Fristablauf dagegen nicht mehr (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8). Zwischen der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: Amtsgericht Wedding, Entscheidung vom 01.06.2007 - 7 C 491/06 -LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2008 - 57 S 48/07 -