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BGH · IX ZA 13/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 13/16

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 12. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, weil dies im Hinblick auf Entscheidungen eines Beschwerdegerichts nach § 572 Abs.4 ZPO nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auch nicht im Beschluss zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
Prozesskostenhilfe12KayserZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 13/16
vom 1. August 2016
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:010816BIXZA13.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
 am 1. August 2016 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	ist	zu	versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 12. April 2016 zur Verfügung. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, weil dies im Hinblick auf Entscheidungen eines Beschwerdegerichts nach § 572 Abs. 4 ZPO nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auch nicht im Beschluss zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg
 
einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Grupp
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 07.12.2015 -70 14/15 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.04.2016 - 12 W 6/16 -