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BGH · IX ZA 13/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 13/15

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 24. August 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 23. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat den Senatsbeschluss vom 23. Zu diesem Zeitpunkt hatte er somit die Gelegenheit, Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat zu erlangen (vgl. Die zweiwöchige Notfrist des §321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Erhebung der Rüge endete demnach am 14.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
Zeitpunkt321aZPOGehörsrüge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 13/15
vom 7. September 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Bär
 am 7. September 2015 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 24. August 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig zu
 verwerfen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung zu rügen (§321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 nach eigenen Angaben bereits am 31. Juli 2015 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er somit die Gelegenheit, Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12, nV). Der vom Antragsteller behauptete, aber weder durch konkrete Tatsachen belegte, noch gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemachte, Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 19. August 2015 ist demgegenüber unbeachtlich. Die zweiwöchige Notfrist des §321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Erhebung der Rüge endete demnach am 14. August 2015. Sie war bei Eingang der Gehörsrüge am 24. August abgelaufen.
 
2	Unabhängig	hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 den
 Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
3	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Grupp
Bär
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.08.2014 - 9 O 3977/14 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 14 W 2110/14 -