Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 14. 3 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Rege- lung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/15 vom 23. Juni 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 23. Juni 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. März 2015 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeent- scheidung zur Verfügung. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Rege- lung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Pape Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.08.2014 -90 3977/14 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 14 W 2110/14 -