Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. 1 Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/12 vom 5. Juni 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 5. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2012 wird abgelehnt. Gründe: 1 Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Gegen die Entscheidung, durch welche eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO) zurückgewiesen worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da es an der Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend fehlt, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002-IX ZB 11/02, BGHZ150, 133, 135). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.12.2011 -60 526/11 -OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2012 -1-28 W 13/12 -