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BGH · IX ZA 13/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 13/08

1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach dieser Vorschrift ist § 544 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschluss vom 18.

VorschriftNichtzulassungsbeschwerdeEGZPOAussichtZAMärzOsnabrückRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 13/08
vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 15. März 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene
 Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert. Die Vorschrift des
 
§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 -IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 28 EGZPO Rn. 12).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 10.12.2007 - 14 C 384/07 (XXI) -LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 S 627/07 (76) -