Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. 2 Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Dezember 2004 - 4 U 639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf.Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist zulassungsrechtlich ohne Bedeutung. 4 Die Rüge tatrichterlicher Würdigungsfehler des Parteivortrages zu § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG kann als Frage des Einzelfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/06 vom 9. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahen -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2006 wird abgelehnt. Gründe: 1 Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß §114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung, noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist (BGHZ 128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem genannten Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U 639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist zulassungsrechtlich ohne Bedeutung. 3 Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbrin- gen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an. 4 Die Rüge tatrichterlicher Würdigungsfehler des Parteivortrages zu § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG kann als Frage des Einzelfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 14.06.2005 -80 1757/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.02.2006 - 14 U 135/05 -