Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Der Antrag der Nichtigkeitsklägerin und Beklagten, ihr zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, die Klägerin sei zu dem Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung in Höhe von 86.100 € berechtigt, ist das Vollstreckungsverfahren nicht präjudiziert. es zu Auszahlungen an sie aufgrund des Vollstreckungsverfahrens kommen wird, dem Bereicherungsanspruch der Beklagten aus § 717 Abs.3 Satz 2 und 3 ZPO in Verbindung mit §§ 812 ff BGB (MünchKomm-ZPO/Braun, 4. 3 Die Aufhebung des Versäumnisurteils und der Feststellungsausspruch können sich insoweit nicht zu dem Nachteil der Nichtigkeitsklägerin auswirken.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/15 vom 29. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 29. Oktober 2015 beschlossen: Der Antrag der Nichtigkeitsklägerin und Beklagten, ihr zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO liegen nicht vor. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat jedenfalls im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 2 Hinsichtlich der Aufhebung des Versäumnisurteils ist die Antragstellerin nicht beschwert. Durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, die Klägerin sei zu dem Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung in Höhe von 86.100 € berechtigt, ist das Vollstreckungsverfahren nicht präjudiziert. Das Feststellungsurteil ist ersichtlich in dem Sinne auszulegen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück hatte und deswegen die Klägerin, wenn es zu Auszahlungen an sie aufgrund des Vollstreckungsverfahrens kommen wird, dem Bereicherungsanspruch der Beklagten aus § 717 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO in Verbindung mit §§ 812 ff BGB (MünchKomm-ZPO/Braun, 4. Aufl., § 590 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Büscher, 4. Aufl., §590 Rn. 45 ff; Stein/Jonas/ Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 590 Rn. 15) entgegenhalten kann, das Erhaltene im Verhältnis zu der Beklagten in einem Umfang bis 86.100 € behalten zu dürfen. Aussagen zur Rechtmäßigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens und den dort möglichen Rechtsbehelfen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 3 Die Aufhebung des Versäumnisurteils und der Feststellungsausspruch können sich insoweit nicht zu dem Nachteil der Nichtigkeitsklägerin auswirken. Vill Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 31.01.2014 -60 270/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2015 -1-5 U 53/14 -