Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Schuldnerin beabsichtigt, hiergegen Rechtsbeschwerde einzulegen und begehrt Prozesskostenhilfe. Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschu Id befrei ung gemäß §296 Abs.1, §295 Abs. 1 Nr. 3 InsO Vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Nichtanzeige von pfändbaren Einkommen als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden kann, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner deswegen Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl. Diese Voraussetzungen sind gegeben, die weitere Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 27. Die Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 6.716 € sind erst danach beim Treuhänder eingegangen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/08 vom 16. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 18. Februar 2008 wird abgelehnt. Gründe: I. 1 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Schuldnerin beabsichtigt, hiergegen Rechtsbeschwerde einzulegen und begehrt Prozesskostenhilfe. II. 2 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil nicht ersieht- lieh ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschu Id befrei ung gemäß §296 Abs. 1, §295 Abs. 1 Nr. 3 InsO Vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist. Der Umstand, dass die Schuldnerin die nicht angegebenen Gehaltsbezüge in Höhe der pfändbaren Beträge nachträglich entrichtet hat, ist nicht geeignet, den Obliegenheitsverstoß nachträglich zu heilen und damit den Versagungsgrund aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZVI 2009, 41 Rn. 13; Wenzel in Küb-ler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5, HambKomm-lnsO/Streck, 3. Aufl. § 296 Rn. 11; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. §296 Rn. 20). In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Nichtanzeige von pfändbaren Einkommen als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden kann, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner deswegen Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 -IXZB 183/07, aaO). Diese Voraussetzungen sind gegeben, die weitere Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 27. September 2007 Versagungsantrag gestellt, die weitere Beteiligte zu 3 am 17. Oktober 2007. Die Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 6.716 € sind erst danach beim Treuhänder eingegangen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Mosbach, Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 IK 135/04 -LG Mosbach, Entscheidung vom 18.02.2008 - 2 T 5/08 -