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BGH · IX ZA 12/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 12/07

Der Antrag der Streithelferin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Die von der Streithelferin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Sie kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag - sei es auch unter Verstoß gegen § 296a ZPO - verwertet wird; die Streithelfer der Der angeblich übergangene Beweisantritt zu der Behauptung, niemand habe mit der Beklagten über andere als die „Hausverbindlichkeiten“ gesprochen, war neu, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO dargetan worden wären.

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 103 GG § 67 ZPO
OldenburgStreithelferinZPOStreithelfer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 12/07
vom 18. September 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 18. September 2008 beschlossen:
Der Antrag der Streithelferin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2007 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	des	Streithelfers	zu 2 ist mit dessen Tod gegenstandslos ge-
worden. Die von der Streithelferin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Verfahrensgrundrechte	der	Beklagten und ihrer Streithelfer wurden nicht
 verletzt. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragen, Zwangsversteigerungsvermerk und Gutachten seien ihr bekannt gewesen. Sie kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag - sei es auch unter Verstoß gegen § 296a ZPO - verwertet wird; die Streithelfer der
 
Beklagten dürfen sich mit ihren tatsächlichen Erklärungen nicht in Widerspruch zu Erklärungen der von ihnen unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Dass Rechtsanwalt P. der Beklagten berichtet hat, der frühere Streithelfer zu 2 arbeite nur deshalb weiter als Rechtsanwalt, weil er Geld für die "Hausverbindlichkeiten" brauche, steht wörtlich auf Seite 11 der Klageerwiderung. Der angeblich übergangene Beweisantritt zu der Behauptung, niemand habe mit der Beklagten über andere als die „Hausverbindlichkeiten“ gesprochen, war neu, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO dargetan worden wären.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 -80 3025/05 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 14 U 103/06 -