Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO nur zuläs-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/06 vom 20. Juli 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO nur zuläs- sig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt, woran es hier fehlt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 01.06.2005 - 111 C 156/04 -LG Kiel, Entscheidung vom 01.12.2005 - 7 S 99/05 -