BGH · IX ZA 12/05 vom 06.10.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 8. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 ZPO. Die Zulässigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Zulassungsbeschwerde scheitert daran, dass die Antragstellerin die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewahrt hat und die Verspätung auch nicht unverschuldet ist. 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§119 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. Juni 2005, dem Tag der Unterzeichnung seines Einreichungsschriftsatzes, davon Kenntnis erlangt, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden waren. Gleichwohl hat er innerhalb der Frist des § 234 ZPO nichts vorgetragen, was sein eigenes Verschulden oder das Verschulden der Klägerin ausräumen könnte. Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO ist nicht möglich (BGH, Beschl. Hieran war die Klägerin auch nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu erinnern, denn ihrem Verfahrensbevollmächtigten war die Versäumung der Frist bekannt.