Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. Es ist nicht dargetan, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5. August 2002 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. August 2002 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorliegen. Jedenfalls bis zur ausstehenden Klärung, ob die Voraussetzungen des § 26 InsO vorliegen, ist ein mit sofortiger Wirkung gestellter Antrag nicht gerechtfertigt. Kreft Ganter Kirchhof Kayser Fischer