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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. Es ist nicht dargetan, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorliegen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 InsO
KreftVoraussetzungKayserZPORechtsbeschwerdeGanterKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5. August 2002
in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 5. August 2002 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorliegen. Jedenfalls bis zur ausstehenden Klärung, ob die Voraussetzungen des § 26 InsO vorliegen, ist ein mit sofortiger Wirkung gestellter Antrag nicht gerechtfertigt.
Kreft
 Ganter
Kirchhof
 Kayser
Fischer