Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu dem Abschluss eines Treuhandvertrags nicht übergangen, sondern lediglich aus den vorgetragenen Indizien nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen. Es handelt sich um die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung eines Einzelfalls, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/16 vom 23. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE:BGH:2016:230616BIXZA11.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Juni 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2016 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es besteht kein Grund zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu dem Abschluss eines Treuhandvertrags nicht übergangen, sondern lediglich aus den vorgetragenen Indizien nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen. Es handelt sich um die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung eines Einzelfalls, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 28.01.2015 -40 525/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.02.2016 - 26 U 35/15 -