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BGH · IX ZA 11/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 11/14

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Der mit Beschluss vom 20. Mai 2014 abgelehnte Antrag der Klägerin kann nicht in einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeMöhringAnhörungsrügeKayserZPOWuM

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 11/14
vom 11. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 11. Juni 2014 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Anhörungsrüge wäre unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt. Der mit Beschluss vom 20. Mai 2014 abgelehnte Antrag der Klägerin kann nicht in einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
2	Die	Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-
tere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp	Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2013 - 2-27 O 550/11 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.02.2014 - 16 U 152/13 -