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BGH · IX ZA 11/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 11/11

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. V. in die Insolvenztabelle des beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens - - wegen der titulierten Zinsen aus Vertrag in Höhe von 25.000 € für unzulässig erklärt wird. Soweit der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, weil das Oberlandesgericht die Vollstreckung wegen der Hauptforderung nicht für unzulässig erklärt hat, ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung bezüglich der Hauptforderung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich weist der Antrag keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 2 Der Senat hat bereits entschieden, dass der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. Das hat zur Folge, dass § 302 Nr. 1 InsO in seiner alten Fassung gilt und Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, ohne dass die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet worden sein muss. Auch aus der vom Antragsteller zitierten Kommentierung (FK-lnsO/ Ahrens, 2. Aufl., § 302 Rn. 10, 12), ergibt sich nicht, dass die Vollstreckung der Beklagten mangels gerichtlicher Feststellung des Grundes aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unzulässig wäre. 4 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger gegenüber dem Erblasser die Darlehensvaluta betrügerisch erlangt hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 302 InsO § 823 BGB § 543 ZPO
unzulässigForderung30InsOKölnZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 11/11
vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Juli 2011 beschlossen:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2011 bewilligt, soweit er erreichen will, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderung des Herrn R. V. in die Insolvenztabelle des beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens -	-	wegen	der titulierten Zinsen aus
 Vertrag in Höhe von 25.000 € für unzulässig erklärt wird.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Dem Kläger wird Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet.
Der Antragsteller hat auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von € zu zahlen.
 
Gründe:
I.
1	1. Soweit der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, weil das Oberlandesgericht die Vollstreckung wegen der Hauptforderung nicht für unzulässig erklärt hat, ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung bezüglich der Hauptforderung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich weist der Antrag keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
2	Der Senat hat bereits entschieden, dass der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, ZlnsO 2008, 1279 Rn. 8 ff).
3	Der Senat hat weiter entschieden, dass auf das vor dem 30. November 2001 eröffnete Insolvenzverfahren die Neuregelungen aus dem Jahre 2001
-	insbesondere auch § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 InsO - nicht anwendbar sind, Art. 103a EGInsO (BGH, Beschluss vom 30. September 2010
-	IX ZA 35/10, NZI 2011, 25 Rn. 3; HK-lnsO/Landfermann, 5. Aufl., § 302 Rn. 5; MünchKomm-lnsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 9). Das hat zur Folge, dass § 302 Nr. 1 InsO in seiner alten Fassung gilt und Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, ohne dass die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet worden sein muss.
 
Auch aus der vom Antragsteller zitierten Kommentierung (FK-lnsO/ Ahrens, 2. Aufl., § 302 Rn. 10, 12), ergibt sich nicht, dass die Vollstreckung der Beklagten mangels gerichtlicher Feststellung des Grundes aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unzulässig wäre. Vielmehr war die für die Geltendmachung ausgenommener Forderungen bedeutende Frage, wie festgestellt werden könne, ob eine Forderung das Privileg des § 302 Nr. 1 InsO besitze, ungeregelt geblieben und wurde von der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beantwortet (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 184 Rn. 38 ff und die dort zitierte Rspr). Diese Rechtsfrage hat der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2008 geklärt.
4	Zwischen	den	Parteien	ist	unstreitig,	dass der Kläger gegenüber dem
 Erblasser die Darlehensvaluta betrügerisch erlangt hat. Dessen Erben steht deswegen ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus Darlehensvertrag und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zu. Diese Ansprüche sind nach tatrichterlicher Auslegung im Vollstreckungsbescheid vom 3. August 1995 tituliert und zur Tabelle angemeldet worden. Hiergegen ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
5	2.	Soweit	die	Beklagten	wegen	der	den gesetzlichen Zinssatz (bis 30. April 2000 4 vom Hundert und vom I.Mai bis 18. Juni 2000 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) übersteigenden titulierten Zinsforderung die Vollstreckung betreiben, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde insoweit Aussicht auf Erfolg haben kann.
 
6	Insoweit	ohne	Gründe	gemäß	§	127	Abs.	1	Satz	3	ZPO.
Kayser
 Raebel
Pape
 Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2010 -20 622/09 -OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 7 U 86/10 -
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