* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 11/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 11/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO
GöttingenbeabsichtigenRevisionLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 11/06
8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 8. Februar 2007 beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 15. Februar 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	dem	Antragsteller	nicht	gewährt	werden,	weil
 das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
2
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
 
ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Widerklage in Höhe von 2.882,46 €.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 22.02.2004 - 25 C 53/03 -LG Göttingen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 S 76/04 -