Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/06 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Februar 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 15. Februar 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). 2 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Widerklage in Höhe von 2.882,46 €. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 22.02.2004 - 25 C 53/03 -LG Göttingen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 S 76/04 -