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BGH · IX ZA 10/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 10/87

Rechtsanwälte Dr. flHi und Dr. HB in Hafll- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Dem Kläger wird als Revisionskläger für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er den Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Der Kläger hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 390 DM ab 1. Der Kläger selbst ist zwar nicht in der Lage, die Prozeßkosten auch nur teilweise aufzubringen. Da die Klageforderung an Dritte abgetreten ist, kommt es jedoch auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Forderungsinhaber an (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzeßkostenRateProzeßbevollmächtigteProzeßkostenhilfeKlägerRechtsanwälteZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 10/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
/
Kläger und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. flHi und Dr. HB in Hafll-
gegen
 Rechtsanwälte Dr. nHBP/ BöHH/ Dr. J
Dr. L—1|, Chr. NB, K. nB, wBBBT Th. Sohn und DBB/ HeBBstraße B, Ha|
Beklagte und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr.
II. Instanz:
, Dr. und Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 17. März 1988 beschlossen:
Dem Kläger wird als Revisionskläger für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er den Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Insoweit wird ihm Rechtsanwalt r|HBB~kHHII beigeordnet.
Im übrigen wird der Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt.
Der Kläger hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 390 DM ab 1. April 1988 an die zuständige Landeskasse zu leisten.
Gründe
 Hinsichtlich des Feststellungsantrages bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger selbst ist zwar nicht in der Lage, die Prozeßkosten auch nur teilweise aufzubringen. Da die Klageforderung an Dritte abgetreten ist, kommt es jedoch auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Forderungsinhaber an (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53, LM § 114 ZPO Nr. 4; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84, KostRspr. § 114 ZPO Nr. 100). Diese sind verpflichtet, aus ihrem Einkommen Raten aufzubringen, und zwar die Eheleute Werner und Johanna V^H,
f, bHH, 300 DM monatlich und Heinrich Im ABBB |B, bBBH 2, 90 DM monatlich.
Merz
 Schmitz