Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/16 vom 24. Juni 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECU :DE: BGH:2016:240616BIXZA10.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Juni 2016 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2016 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verletzt hätte. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2014 -70 16/14 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2016 -1-18 U 6/15 -