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BGH · IX ZA 10/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 10/10

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Soweit die Schuldnerin beabsichtigt, mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Bewilligung von "Insolvenzkostenhilfe" nach den Bestimmungen der §§ 114 ff ZPO über die Prozesskostenhilfe weiter zu verfolgen, hat das beabsichtigte Rechtsmittel schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht statthaft ist. Sollte die Schuldnerin mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde auch ihren Antrag weiter verfolgen wollen, ihr nach der Vorschrift des § 4a InsO die Verfahrenskosten zu stunden und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. 4 Insoweit findet zwar nach der Regelung der §§4a, 4d Abs.1, §§ 6, 7 InsO gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag jedoch zu Recht abgelehnt, weil die Stundung der Verfahrenskosten nach der Bestimmung des § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Antrag auf Erteilung der Restschu Id befrei ung voraussetzt, welchen die Schuldnerin nicht gestellt hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 7 InsO § 127 ZPO § 4a InsO
SchuldnerinInsOMünchenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 10/10
vom 30. Juni 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 30. Juni 2010 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2	1. Soweit die Schuldnerin beabsichtigt, mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Bewilligung von "Insolvenzkostenhilfe" nach den Bestimmungen der §§ 114 ff ZPO über die Prozesskostenhilfe weiter zu verfolgen, hat das beabsichtigte Rechtsmittel schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht statthaft ist. Die Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterliegt nicht dem Rechtsmittelzug nach den Vorschriften der §§ 6, 7 InsO, sondern bestimmt sich nach der Regelung des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO (BGHZ 144, 78, 79 ff; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 [insoweit in BGHZ 156, 92 ff n. abgedr.]). Gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz findet die Rechtsbeschwerde daher nur dann statt,
 
wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt.
3	2. Sollte die Schuldnerin mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde auch ihren Antrag weiter verfolgen wollen, ihr nach der Vorschrift des § 4a InsO die Verfahrenskosten zu stunden und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
4	Insoweit findet zwar nach der Regelung der §§4a, 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag jedoch zu Recht abgelehnt, weil die Stundung der Verfahrenskosten nach der Bestimmung des § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Antrag auf Erteilung der Restschu Id befrei ung voraussetzt, welchen die Schuldnerin nicht gestellt hat. Da die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 -IXZB 94/06, WM 2007, 1035 Rn. 3), kann die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch
 
insoweit keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung überhaupt angegriffen hat, kann daher dahinstehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 17.12.2009 - IK 496/09 -LG München II, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 T 609/10 -