* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 106/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 106/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. 2 Diese Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen an das spezielle Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 10.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
ProzesskostenhilfeVorschriftRaebelSchuldnerinMöhringMünchenKayser

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 106/11
vom 29. März 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 29. März 2012 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München vom 20. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Bewilligung	von Prozesskostenhilfe an die Schuldnerin als Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung scheitert, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels bedarf, bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
2	Diese	Vorschrift	knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische
 Personen und parteifähige Vereinigungen an das spezielle Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7 ff). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 30.08.2011 - 1508 IN 2112/11 -LG München I, Entscheidung vom 20.10.2011 -14 T 22545/11 -