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BGH · IX ZA 105/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 105/11

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der Zivilkammer V des Landgerichts Detmold vom 5. 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbe- gründet, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben. 2 Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 Demgegenüber hat der Beklagte nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
DetmoldVertretungZAParteiBundesgerichtshofNotanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 105/11
vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. März 2012 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der Zivilkammer V des Landgerichts Detmold vom 5. Oktober 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbe-
gründet, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
2	Die	Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1
ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zu demutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zu demindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 Rn. 2; vom 28. Juni 2010 -IX ZA 26/10,
 
WuM 2010, 649 Rn. 1; vom 19. Januar 2011 -IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Demgegenüber hat der Beklagte nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Detmold, Entscheidung vom 11.10.2010 - 8 C 187/09 -LG Detmold, Entscheidung vom 05.10.2011 - 10 S 192/10 -