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BGH · IX ZA 104/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 104/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. 2 Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeLandgerichtsKasselZAMärzZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 104/11
vom 12. März 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. März 2012 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. November 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
2	Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02,
BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
 Raebel
Grupp
 Möhring
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 18.08.2011 - 413 C 4055/10 -LG Kassel, Entscheidung vom 22.11.2011 - 1 S 309/11 -
Gehrlein