Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 102/11
vom 26.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. Januar 2012 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die der Klägerin durch das beabsichtigte Revisionsverfahren entstehenden Kosten in Höhe von 2.232,24 € können nach ihrem eigenen Vorbringen zu einem Teilbetrag von 1.732,80 € aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 3 ZPO). Die darüber hinausgehenden Kosten von 499,44 € können, schon im Blick auf die Erfolgsaussichten der Sache (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 -IXZR 79/11, ZIP 2012, 34), in zu demutbarer Weise die beiden am Insolvenzverfahren beteiligten
Gläubiger aufbringen, denn ein Prozesserfolg erhöht ihre Befriedigungsquote um mehr als 5 vom Hundert, was einem Mehrertrag von mindestens 1.000 € bzw. 3.500 € entspricht.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 25.02.2011 -90 393/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2011 - 20 U 64/11 -