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BGH · IX ZA 100/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 100/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. S. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). ckungsschutz, so findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts statt (BGH, Beschluss vom 5. 2 Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 36 InsO § 793 ZPO
BerlinZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 100/11 IX ZB 279/11
vom 16. November 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. November 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. August 2011 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. S. aus Karlsruhe werden abgelehnt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht
 nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach § 36 Abs. 4 InsO funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; vom 17. Februar 2004 -IXZB 306/03, ZlnsO 2004, 441; vom 6. November 2008 - IXZB 256/08, juris). Gegen entsprechende Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, besteht daher das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO. Gilt jedoch der allgemeine Vollstre-
 
ckungsschutz, so findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts statt (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO), woran es im Streitfall fehlt.
2	Gegen	die	Nichtzulassung	der	Rechtsbeschwerde	gibt	es	-	anders	als
 bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3	2.	Die	von	der	Schuldnerin	beantragte	Prozesskostenhilfe	für	das
 Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 06.05.2011 - 36h IN 4423/09 -LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2011 - 85 T 266/11 -