Das Amtsgericht Hamburg wird zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht in den beiden Zwangsversteigerungsverfahren bestellt. 1. Für die im Grundbuch von eingetragenen Grundstücke der Gemarkung sdB Flurst. Die Gläubigerin beantragt, das Amtsgericht Hamburg als gemeinsames Vollstreckungsgericht zu bestimmen. Die von der Gläubigerin begehrte Anordnung ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG zu erlassen. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§ 146 ZVG) mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird oder betrieben werden soll. Das Grundstück der Gemarkung dem es sich nach dem Grundbuchinhalt um Grünland handelt, hat demgegenüber eine untergeordnete Funktion und - soweit ersichtlich - den geringeren Wert. Da die wirtschaftliche Einheit durch eine gemeinsame Versteigerung erhalten bleiben kann, ist es denkbar, daß ein Gesamtausge-bot aller Grundstücke einen höheren Preis ermöglicht als die gemäß § 63 ZVG ohnehin vorgeschriebenen Einzelausgebo-
BUNDESGERICHTSHOF IX ARZ 9/92 BESCHLUSS vom 19. November 1992 in dem Zwangsversteigerungsverfahren G^HBHBHB-Hypothekenbank AG vertreten durch den Vorstand, fstraße 2, Hl Gläubigerin, gegen amm 4, H| Schuldner, geführt beim Amtsgericht Hamburg - 71 bK 20/91 betreffend das im Grundbuch von Bä. HB Bl. m eingetra- gene Grundstück SHHHB* Flur st. 4549, sowie in einem weiteren Zwangsversteigerungsverfahren, geführt beim Amtsgericht Pinneberg, betreffend das im Grundbuch von S«HBBd. Bl. HB eingetragene Grundstück Flurst. 13/2. 2 yf A*? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. November 1992 beschlossen: Das Amtsgericht Hamburg wird zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht in den beiden Zwangsversteigerungsverfahren bestellt. Gründe 1. Für die im Grundbuch von eingetragenen Grundstücke der Gemarkung sdB Flurst. 4549 und der Gemarkung Flurst. 13/2 ist die Zwangsversteigerung angeordnet. Das Grundstück der Gemarkung liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg, das Grundstück der Gemarkung im- Bez^-rk des Oberlandesgericht Schles- wig. Die Gläubigerin betreibt wegen eines auf dem gesamten Grundbesitz lastenden Rechts die Zwangsversteigerung. Nach ihrem Vortrag bilden beide Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit. Die Gläubigerin beantragt, das Amtsgericht Hamburg als gemeinsames Vollstreckungsgericht zu bestimmen. s? 2. Die von der Gläubigerin begehrte Anordnung ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG zu erlassen. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/85, NJW 1984, 2166). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§ 146 ZVG) mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird oder betrieben werden soll. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich bei der hier bestehenden Grundschuld (Abt. III Nr. 2). Es erscheint auch zweckmäßig, das Amtsgericht Hamburg zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Die beiden Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit. Diese wird maßgeblich durch das auf Flurst. 4549 der Gemarkung S^HIfe stehende Gebäude geprägt. Das Grundstück der Gemarkung dem es sich nach dem Grundbuchinhalt um Grünland handelt, hat demgegenüber eine untergeordnete Funktion und - soweit ersichtlich - den geringeren Wert. Da die wirtschaftliche Einheit durch eine gemeinsame Versteigerung erhalten bleiben kann, ist es denkbar, daß ein Gesamtausge-bot aller Grundstücke einen höheren Preis ermöglicht als die gemäß § 63 ZVG ohnehin vorgeschriebenen Einzelausgebo- te. Auch bei einer Versteigerung in Hamburg kann für den im Bereich des Amtsgerichts Pinneberg belegenen Grundbesitz der örtliche Bieterkreis erreicht werden. Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kref t