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BGH · IX ARZ 9/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ARZ 9/84

Das Amtsgericht Gifhorn wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Bfl®fl®fl®| Band® Blatt fl® unter laufender Nr. Davon gehören die Grundstücke Flur 7 Flurstück 41/4, 46/1, 270/36 zur Gemarkung B®flflfl®flfl und damit zu dem Bezirk des im Bereich des Oberlandesgerichts Celle liegenden Amtsgerichts Gifhorn. März 1984 wegen einer persönlichen Forderung gegen beide Schuldner die Zwangsversteigerung der im Bestandsverzeichnis unter Nr. 19 eingetragenen Grundstücke angeordnet. Nachdem das Amtsgericht Gifhorn seine Unzuständigkeit hinsichtlich des in der Gemarkung belegenen Teilstücks festgestellt hatte, hat die Beteiligte zu 3 die Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 ZVG beantragt. Die Bestellung des Amtsgerichts Gifhorn zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG ge-rechtf ertigt , weil dies zweckmäßig ist. Alle Grundstücke bilden eine Bauemstelle und stellen damit eine wirtschaftliche Einheit dar, deren Schwerpunkt sich in der Gemeinde bHIHHHB befindet, weil dort das von dem Schuldner bewohnte Gebäude liegt.

Zitierte Normen: § 2 ZVG
GrundstückBeteiligteGrundbuchZVGAmtsgerichtGifhorn®Schuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ARZ 9/84	BESCHLUSS
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 betreffend den im Grundbuch von BfliBHB Band® Blatt unter laufender Nr. ® des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitz,
 an dem beteiligt sind:
1. der Landwirt Albert
>Nr. ®, Schuldner,
2. die Ehefrau Hildegard	Nr.	4
Schuldnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
& Co. Aktiengesellschaft
 Gläubigerin,
Verf ahrensbevollmächtigte:
Gläubigerin,
 Gläubigerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Graßhof
 am 15. November 1984 beschlossen:
Das Amtsgericht Gifhorn wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Bfl®fl®fl®| Band® Blatt fl® unter laufender Nr. ® des Bestandsverzeichnisses, zu dem Vollstreckungsgericht bestellt.
Gründe
 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Je zur ideellen Hälfte Eigentümer der im Grundbuch von B®®®flflgp Band fl| Blatt fl® lauf ende Nr. ® eingetragenen Grundstücke. Davon gehören die Grundstücke Flur 7 Flurstück 41/4, 46/1, 270/36 zur Gemarkung B®flflfl®flfl und damit zu dem Bezirk des im Bereich des Oberlandesgerichts Celle liegenden Amtsgerichts Gifhorn. Das in der Gemarkung Efl®-Lfl®® belegene Teilstück Flur 8 Flurstück 26 gehört zu dem Amtsgerichtsbezirk Wolfsburg, dieses liegt im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig.
 
Auf Antrag der Beteiligten zu 3 hat das Amtsgericht Gifhorn durch Beschluß vom 16. März 1984 wegen einer persönlichen Forderung gegen beide Schuldner die Zwangsversteigerung der im Bestandsverzeichnis unter Nr. 19 eingetragenen Grundstücke angeordnet. Später wurde der Beitritt der Beteiligten zu 4 und 5 wegen eines persönlichen Anspruchs gegen beide Schuldner bzw. einer auf allen unter laufender Nr. 19 eingetragenen Grundstücken lastenden Grundschuld angeordnet. Sodann erfolgte noch der Beitritt der Beteiligten zu 6 hinsichtlich des Hälfteanteils des Beteiligten zu 1 wegen eines persönlichen Anspruchs gegen diesen. Nachdem das Amtsgericht Gifhorn seine Unzuständigkeit hinsichtlich des in der Gemarkung
 belegenen Teilstücks festgestellt hatte, hat die Beteiligte zu 3 die Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 ZVG beantragt. Das Amtsgericht Wolfsburg hat nach Anhörung durch den Senat mitgeteilt, daß gegen eine gemeinsame Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das Amtsgericht Gifhorn keine Bedenken bestehen.
Die Bestellung des Amtsgerichts Gifhorn zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG ge-rechtf ertigt , weil dies zweckmäßig ist.
Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84 = NJW 1984, 2166 = Rpfl 1984, 363).
 
§ 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an Jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner betrieben wird. Das ist hier bei allen Beteiligten zu 3-6 der Fall.
Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Gifhorn zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Alle Grundstücke bilden eine Bauemstelle und stellen damit eine wirtschaftliche Einheit dar, deren Schwerpunkt sich in der Gemeinde bHIHHHB befindet, weil dort das von dem Schuldner bewohnte Gebäude liegt.
Merz
 Graßhof