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BGH · IX ARZ 7/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ARZ 7/91

Helmut B0B, RBBweg B< BB BeBB 0, vertreten durch die Rechtsanwälte Gaedertz, und Partner, K0B^H^B^B B, MB Bei Beteiligte und Antragstellerin: Der Antrag der Beteiligten Erna Stensch-Bock, das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die beantragte Teilungsversteigerung der im Rubrum genannten beiden Grundstücke zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, wird abgelehnt. Das gemeinsame Obergericht ist der Bundesgerichtshof.In dem Verfahren wegen der Versteigerung eines Grundstücks gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner, diejenigen, für welche ein Recht im Grundbuch eingetragen ist (§ 9 Nr. 1 ZVG). Die Beteiligte und Antragstellerin Erna StHHB-BS| ist im Grundbuch als Miterbin in ungeteilter Erbengemeinschaft aufgrund Erbscheins einge- Die für sie geltende Testamentsvollstreckung hindert ihren Antrag nach § 2 Abs. 2 ZVG, bei einem Gericht alle Grundstücke zu versteigern, nicht; denn Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren sind alle, für die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist. 1. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist es, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich hier bei dem Eigentum der Erbengemeinschaft, die durch Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes auseinandergesetzt werden soll. Der Senat hält in dem vorliegenden Fall die Versteigerung der Grundstücke in ein und demselben Verfahren nicht für zweckmäßig. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß ein Ersteher, der zu dem Zwecke einer Geldanlage erwerben will, für den in Hannover belegenen Grundbesitz wesentlich mehr bieten würde, wenn er gleichzeitig das Grundstück aus Berlin erwerben könnte. Im Gegenteil ist zu erwarten, daß der Interessentenkreis für Gebote bei einem Zwangsversteigerungsverfahren des in H0B gelegenen Grundstücks beim dortigen Vollstreckungsgericht größer sein wird, als er wäre, wenn die Versteigerung in BflÜ stattfinden würde.

Zitierte Normen: § 9 ZVG
GrundstückRechtBBbeteiligtVersteigerungZVGGrundbuchErnaHelmutgemeinsam

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ARZ 7/91
in den Teilungsversteigerungsverfahren
 betreffend das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von HlBH^R-HeBHl Bl. BB» Flur 28, Flurstück HB* SBistraße B' Hofund Gebäudeflüche
 eingetragen als Eigentümer in Erbengemeinschaft
a)	Erna StflBB-B<
b)	Helmut
c)	Joachim
 zu a) und c):
vertreten durch den Testamentsvollstrecker Rainer ZBHB* uBBBstraße 0,	Be0
Antragsteller:____ _________________
Helmut B0B, RBBweg B< BB BeBB 0, vertreten durch die Rechtsanwälte Gaedertz,
 und Partner, K0B^H^B^B B, MB Bei
 Beteiligte und Antragstellerin:
Erna StBBi~B|B' RBBweg Bi'
weiter betreffend das Grundstück in Be( RBBeg B' eingetragen im Grundbuch von Di
 Bd. 14, Bl.
eingetragen auf die Eigentümer in Erbengemeinschaft
a)	Erna Si
b)	Helmut
c)	Joachim
 zu a) und c):
vertreten durch den Testamentsvollstrecker Rainer UBBHstraße B, BB B(
wn
4
 
Antragsteller: Helmut BflR,
weg	B
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und Partner,
 Beteiligte und Antragstellerin:
Erna St®HB-B^H#
RflBweg ■■ BeflHÜ H
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Günter F|
Straße AB,
Bel
 yf
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis
 am 4. Juli 1991 beschlossen:
Der Antrag der Beteiligten Erna Stensch-Bock, das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die beantragte Teilungsversteigerung der im Rubrum genannten beiden Grundstücke zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die im Rubrum bezeichneten Grundstücke liegen im Bereich der Amtsgerichte Hannover und Berlin-Schöneberg. Das gemeinsame Obergericht ist der Bundesgerichtshof.
In dem Verfahren wegen der Versteigerung eines Grundstücks gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner, diejenigen, für welche ein Recht im Grundbuch eingetragen ist (§ 9 Nr. 1 ZVG). Die Beteiligte und Antragstellerin Erna StHHB-BS| ist im Grundbuch als Miterbin in ungeteilter Erbengemeinschaft aufgrund Erbscheins einge-
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tragen worden. Die für sie geltende Testamentsvollstreckung hindert ihren Antrag nach § 2 Abs. 2 ZVG, bei einem Gericht alle Grundstücke zu versteigern, nicht; denn Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren sind alle, für die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
II.
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gemäß §§ 2, 18 ZVG zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen.
1. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist es, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen einer Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (Se-natsbeschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84, NJW 1984, 2166 = Rpf1 1984, 363). § 18 ZVG läßt die Versteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich hier bei dem Eigentum der Erbengemeinschaft, die durch Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes auseinandergesetzt werden soll.
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2. Sind die Voraussetzungen des § 18 ZVG erfüllt, so ist die gemeinsame Durchführung mehrerer Versteigerungsverfahren von einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung abhängig. Dies erfordert die Abwägung der Interessen aller Beteiligten.
Der Senat hält in dem vorliegenden Fall die Versteigerung der Grundstücke in ein und demselben Verfahren nicht für zweckmäßig.
Es sind keine Tatsachen erkennbar oder vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß bei gemeinsamer Versteigerung des Grundstücks in BflH) zusammen mit dem Grundstück in Hannover ein nach § 63 ZVG mögliches Gesamtangebot ein höheres Meistgebot erbringen werde als die bei gemeinsamer Versteigerung ohnehin verbindlichen Einzelaus-gebote. Das läge nur nahe, wenn der Grundbesitz insgesamt eine wirtschaftliche Einheit bildete oder wenn er so beschaffen wäre, daß er in Zukunft von einem Ersteher einheitlich genutzt werden könnte. Für letzteres spricht bei den in verschiedenen Städten belegenen Grundstücken wenig. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß ein Ersteher, der zu dem Zwecke einer Geldanlage erwerben will, für den in Hannover belegenen Grundbesitz wesentlich mehr bieten würde, wenn er gleichzeitig das Grundstück aus Berlin erwerben könnte. Im Gegenteil ist zu erwarten, daß der Interessentenkreis für Gebote bei einem Zwangsversteigerungsverfahren des in H0B gelegenen Grundstücks beim dortigen Vollstreckungsgericht größer sein wird, als er wäre, wenn die Versteigerung in BflÜ stattfinden würde. Für das	Grundstück gilt sinngemäß das gleiche. Der Um-
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stand, daß Testamentsvollstreckung für zwei der Miterben bei beiden Grundstücken angeordnet ist, ist für die Anordnung einer gemeinsamen Versteigerung der Grundstücke nicht ausschlaggebend. Nach Ansicht des Senats hat es vielmehr bei getrennten Versteigerungsverfahren, wie sie das Zwangsvollstreckungsrecht eigentlich vorsieht, zu verbleiben.
Merz	Melullis