2) eingetragen im Grundbuch von Bl. lfd. Nr. 5 Flur 7 Parz. Nr. 5 Flur 7 Parz. Nr. 5 Flur 7 Parz. Nr. 5 Flur 7 Parz. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Macke und Dr. Graßhof am 14. Das Amtsgericht Idar-Oberstein wird für die Zwangsversteigerung der oben genannten Grundstücke zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Die Gläubigerin betreibt aus diesem dinglichen Recht die Zwangsvollstreckung und hat die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes beantragt. Die zu 1) und 2) genannten Grundstücke liegen im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, als Vollstreckungsgericht ist für sie das Amtsgericht Idar-Oberstein zuständig. Der zu 3) genannte Grundbesitz liegt im Bezirk des zu dem Oberlandesgericht Saarbrücken gehörenden Amtsgerichts St. Wendel. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat beim Bundesgerichtshof gern. §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG wird das Amtsgericht Idar-Oberstein zu dem Vollstreckungsgericht bestimmt. § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Mai 1984 - IX ARZ 5/84, NJW 1984, 2166). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich bei der Gesamtgrundschuld der Gläubigerin, wegen der sie die Zwangsversteigerung aller Grundstücke beantragt hat. Der größte und wertvollste Teil des Grundbesitzes liegt im Bereich dieses Gerichts. Da diese durch eine gemeinsame Versteigerung erhalten bleiben kann, ist es denkbar, daß ein Gesamtausgebot aller Grundstücke einen höheren Erlös ermöglicht als die gern. Auch bei einer Versteigerung in Idar-Oberstein kann für den im Bereich des Amtsgerichts St. Wendel belegenen Grundbesitz der örtliche Bieterkreis erreicht werden.
BUNDESGERICHTSHOF Jf IX ARZ 7/86 BESCHLUSS in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend den Grundbesitz, 1) eingetragen im Grundbuch lfd. Nr. 1 Flur 7 lfd. Nr. 2 Flur 7 lfd. Nr. 3 Flur 7 lfd. Nr. 4 Flur 8 lfd. Nr. 5 Flur 9 lfd. Nr. 6 Flur 10 lfd. Nr. 7 Flur 10 lfd. Nr. 8 Flur 17 lfd. Nr. 9 Flur 9 lfd. Nr. 13 Flur 8 lfd. Nr. 14 Flur 8 lfd. Nr. 15 Flur 7 lfd. Nr. 16 Flur 9 lfd. Nr. 17 Flur 3 lfd. Nr. 18 Flur 10 lfd. Nr. 19 Flur 15 von Gmi Bd. 01 Bd. (07 Parz. 21 Parz. 31/1 Parz. 54 Parz. 4/2 Parz. 9 Parz. 28 Parz. 54 Parz. 34 Parz. 14 Parz. 2/1 Parz. 5/1 Parz. 26 Parz. 19 Parz. 25 Parz. 13 Parz. 30, 2) eingetragen im Grundbuch von Bl. lfd. Nr. 1 Flur 1 Parz. 71, 3) eingetragen im Grundbuch von W0HBBHIH Bd. 08 Bl. f06 lfd. Nr. 1 Flur 12 Parz. 54/26 lfd. Nr. 4 Flur 7 Parz. 96/1 lfd. Nr. 5 Flur 7 Parz. 183/1 WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Macke und Dr. Graßhof am 14. Juli 1986 beschlossen: Das Amtsgericht Idar-Oberstein wird für die Zwangsversteigerung der oben genannten Grundstücke zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Gründe I. Die Eheleute Franz Josef fMHI und Agnes FflH, geb. RflP sind Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes. Dieser setzt sich aus Wald- und Landwirtschaftsflächen zusammen. Der Grundbesitz ist u.a. zugunsten der Volksbank Obere Nahe eG mit einer Gesamtgrundschuld von 480.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung belastet. Die Gläubigerin betreibt aus diesem dinglichen Recht die Zwangsvollstreckung und hat die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes beantragt. Die zu 1) und 2) genannten Grundstücke liegen im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, als Vollstreckungsgericht ist für sie das Amtsgericht Idar-Oberstein zuständig. Der zu 3) genannte Grundbesitz liegt im Bezirk des zu dem Oberlandesgericht Saarbrücken gehörenden Amtsgerichts St. Wendel. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat beim Bundesgerichtshof gern. § 2 Abs. 2 ZVG die Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts angeregt. II. Gern. §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG wird das Amtsgericht Idar-Oberstein zu dem Vollstreckungsgericht bestimmt. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist gern. § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (Senatsbeschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84, NJW 1984, 2166). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich bei der Gesamtgrundschuld der Gläubigerin, wegen der sie die Zwangsversteigerung aller Grundstücke beantragt hat. 4 y/ Es erscheint nach Abwägung der Interessen der Beteiligten zweckmäßig, das Amtsgericht Idar-Oberstein zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Der größte und wertvollste Teil des Grundbesitzes liegt im Bereich dieses Gerichts. Alle in benachbarten Gemeinden belegenen Grundstücke können als landwirtschaftlich genutzte Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Da diese durch eine gemeinsame Versteigerung erhalten bleiben kann, ist es denkbar, daß ein Gesamtausgebot aller Grundstücke einen höheren Erlös ermöglicht als die gern. § 63 ZVG ohnehin vorgeschriebenen Einzelausgebote. Auch bei einer Versteigerung in Idar-Oberstein kann für den im Bereich des Amtsgerichts St. Wendel belegenen Grundbesitz der örtliche Bieterkreis erreicht werden. Von einer Anhörung der Schuldner war abzusehen (vgl. Senatsbeschl. v. 3. Mai 1984 aaO). Merz Graßhof