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BGH

Gericht: BGH

Das Amtsgericht Betzdorf wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, die im Grundbuch von Band Blatt ®16, Der im Grundbuch von eingetragene Grundbesitz liegt im Bezirk des Amtsgerichts Betzdorf, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz gehört. der dem Schuldner gehörende Hälfteanteil an den im Grundbuch von WUK00~E00K0 Blatt 039 eingetragenen Grundstücken ist unter anderem belastet mit Gesamtgrundschulden in Höhe von 31 000 und 13 000 EM zugunsten der Gläubigerin. Die Bestellung des Amtsgerichts Betzdorf zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist. Um solche dinglichen Rechte handelt es sich bei den Grundschulden der Gläubigerin, weil der Hälfteanteil des Schuldners und die Grundstücke, deren Versteigerung beantragt ist, für diese Grundschulden gemeinsam haften, was sich aus dem Inhalt der der Bestellung der Grundpfandrechte zugrunde liegenden vollstreckbaren Urkunden und der Grundbucheintragungen ergibt. Die hinsichtlich des Hälfteanteils beantragte Zwangsversteigerung ist dabei gemäß § 864 Abs. 2 ZPO der Zwangsversteigerung eines Grundstücks gleichzusetzen. Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Betzdorf zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, weil in seinem Bezirk die mit Hofund Gebäudeflächen bebauten Hauptgrundstücke liegen. Hier kann zwar der - durch vorherige Anhörung gewarnte - Schuldner nicht durch Verfügungen über das Grundstück den Zweck der Versteigerung vereiteln, er kann dies aber wohl veranlassen durch Veräußerung und Entfernung von Zubehörstücken, Bestandteilen und Erzeugnissen (§ 1121 BGB).

Zitierte Normen: § 2 ZVG § 864 ZPO § 18 ZVG § 1121 BGB
GrundstückVersteigerungZVGGrundbuchBetzdorfZwangsversteigerunggemeinsamBestellungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX AR2 Um	BESCHLUSS
In dem Zwangsversteigerungsverfahren
1.
2.
als Gläubigerin,
 hat der II. Feriensenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Brodeßer, Dr. Kullmann, Dr. Recken und Dr. Graßhof
 am 17. August 1984 beschlossen:
Das Amtsgericht Betzdorf wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, die im Grundbuch von	Band	Blatt	®16,
 
Bestandsverzeichnis Nr. 1-21 und Nr. 23, und im Grundbuch von W0t00-'EWK00B Blatt 011, Bestandsverzeichnis Nr. 1-5, eingetragen sind sowie des auf den Namen des Schuldners im Gruchbuch von	Blatt	*39,
Bestandsverzeichnis Nr. 1 u. 2, eingetragenen Hälfteanteils zu dem Vollstreckungsgericht bestellt.
GRÜNDE
I.
Der im Grundbuch von	eingetragene
 Grundbesitz liegt im Bezirk des Amtsgerichts Betzdorf, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz gehört. Die im Grundbuch von	eingetragenen	Grund-
stücke liegen im Bezirk des zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln gehörenden Amtsgerichts Waldbröl. Der Grundbesitz bzw. der dem Schuldner gehörende Hälfteanteil an den im Grundbuch von WUK00~E00K0 Blatt 039 eingetragenen Grundstücken ist unter anderem belastet mit Gesamtgrundschulden in Höhe von 31 000 und 13 000 EM zugunsten der Gläubigerin. Diese hat wegen dieser dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung der Grundstücke bzw. des Hälfteanteils sowie die Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts beantragt. Die Amtsgerichte Waldbröl und Betzdorf haben gegen eine gemeinsame Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Bedenken geltend gemacht.
 II.
Die Bestellung des Amtsgerichts Betzdorf zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist.
Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts für die Zwangsversteigerung mehrerer in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegener Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitent-scheidet (IX. Zivilsenat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84).
§ 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um solche dinglichen Rechte handelt es sich bei den Grundschulden der Gläubigerin, weil der Hälfteanteil des Schuldners und die Grundstücke, deren Versteigerung beantragt ist, für diese Grundschulden gemeinsam haften, was sich aus dem Inhalt der der Bestellung der Grundpfandrechte zugrunde liegenden vollstreckbaren Urkunden und der Grundbucheintragungen ergibt. Die hinsichtlich des Hälfteanteils beantragte Zwangsversteigerung ist dabei gemäß § 864 Abs. 2 ZPO der Zwangsversteigerung eines Grundstücks gleichzusetzen. Daher können auch die Vollstreckungsverfahren über die Grundstücke und die
A
 
Versteigerung des Grundstücksbruchteils nach § 18 ZVG miteinander verbunden werden (Zeller aaO § 18 Bern, 2 m.w.N.).
Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Betzdorf zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, weil in seinem Bezirk die mit Hofund Gebäudeflächen bebauten Hauptgrundstücke liegen. Die im Bezirk des Amtsgerichts Waldbröl gelegenen Ackergrundstücke dürften mit diesem Hauptgrundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, der durch die gemeinsame Versteigerung erhalten bleiben kann, was auch einen höheren Erlös als bei einer Einzelversteigerung erwarten läßt. Für die benachbart gelegenen Grundstücke in	kann	auch
 bei einer Versteigerung in Betzdorf noch der örtliche Bieterkreis erreicht werden.
Von einer Anhörung des Schuldners war abzusehen.
Der Auffassung von Zeller aaO § 2 Rz. 3, wonach der Schuldner bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 ZVG gemäß Art. 103 GG Anspruch auf rechtliches Gehör habe, kann nicht zugestimmt werden (hM, vgl. BayObLGZ 1974, 15, 17 f m.Nachw.). Zeller leugnet nicht den allgemein anerkannten Grundsatz, daß von einer vorherigen Anhörung dann abzusehen ist, wenn dies erforderlich ist, um nicht den Zweck einer gerichtlichen Maßnahme zu gefährden (BVerfGE 7, 95, 99; 9, 89, 98). Die Gewährleistung des Zwecks der Zwangsversteigerung macht regelmäßig auch die Nichtanhörung des Schuldners vor der Anordnung der Zwangsversteigerung erforderlich (Dassler/Schiffhauer, Zwangsversteigerungsverfahren 11. Aufl. § 15 Rdnr. 1 b; Metzger NJW 166, 2000). Das
 
gilt entgegen der Auffassung von Zeller auch in den Fällen, in denen der Gläubiger das Verfahren wegen eines dinglichen Rechts betreibt. Hier kann zwar der - durch vorherige Anhörung gewarnte - Schuldner nicht durch Verfügungen über das Grundstück den Zweck der Versteigerung vereiteln, er kann dies aber wohl veranlassen durch Veräußerung und Entfernung von Zubehörstücken, Bestandteilen und Erzeugnissen (§ 1121 BGB).
Krohn
 Graßhof