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BGH · IX ARZ 5/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ARZ 5/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 22. Die Zwangsversteigerung wird von zwei Banken wegen gegen den Antragsteller bestehender Forderungen betrieben. In dem das Grundstück in E., F.-Straße 8, betreffenden Verfahren ist Schuldner nicht der Antragsteller, sondern dessen Mutter. Ob es nach § 18 ZVG zulässig wäre, die Zwangsversteigerung wegen der verbleibenden drei Grundstücke in demselben Verfahren durchzuführen, ist aus den Angaben, die die Antragsbegründung enthält, nicht ersichtlich. Die Frage bedarf indes keiner Klärung; denn selbst wenn insoweit die formellen Voraussetzungen des § 18 ZVG zu bejahen sind, ist von einer Zusammenlegung der in Leipzig und Rastatt anhängigen Verfahren abzusehen. Hier sind keine Tatsachen erkennbar, die die Annahme rechtfertigen, bei gemeinsamer Versteigerung der Grundstücke in Rastatt oder Leipzig werde ein nach § 63 ZVG mögliches Gesamtausgebot einen höheren Erlös erbringen, als er im Falle einer getrennten Versteigerung zu erzielen ist. Demzufolge erscheint es nicht vertretbar, auf den örtlichen Bieterkreis für die nicht im Bezirk eines nach § 2 Abs. 2 ZVG bestellten Gerichts liegenden Grundstücke, der durch eine Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr erreicht würde, zu verzichten .

Zitierte Normen: § 2 ZVG § 1132 BGB § 18 ZVG
GrundstückARZLeipzigZVGZwangsversteigerungZwangsversteigerungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ARZ 5/97	BESCHLUSS
vom 22. Januar 1998
in den Zwangsversteigerungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör
 am 22. Januar 1998 beschlossen:
Der Antrag, eines der Amtsgerichte, in deren Bezirken die zu versteigernden Grundstücke belegen sind, zu dem Vollstreckungsgericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Alleineigentümer der im Rubrum zu 2. bis 4. genannten Grundstücke sowie hälftiger Miteigentümer des dort zu 1. genannten Grundstücks. Die Zwangsversteigerung wird von zwei Banken wegen gegen den Antragsteller bestehender Forderungen betrieben. Bei den Amtsgerichten Leipzig, Baden-Baden und Rastatt sind Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Der Antragsteller begehrt, ein für alle Verfahren zuständiges Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
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II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die Bestimmung eines Gerichts für die Zwangsversteigerung der an verschiedenen Orten belegenen Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 ZVG kommt nur in Betracht, wenn die Versteigerung aller Grundstücke nach § 18 ZVG in einem gemeinsamen Verfahren stattfinden kann (Senatsbeschl. v. 15. Mai 1986 - IX ARZ 3/86, WM 1986, 897; v. 14. Juli 1986 - IX ARZ 7/86, KTS 1987, 143; v. 31. Juli 1997 - IX ARZ 2 - 4/97). Dies setzt voraus, daß die verschiedenen Verfahren wegen desselben dem Gläubiger an jedem Grundstück zustehenden Rechts (Gesamtgrundpfandrecht, vgl. § 1132 BGB) oder wegen derselben Forderung des Gläubigers gegen denselben Schuldner bzw. mehrere gesamtschuldnerisch haftende Eigentümer betrieben werden.
Die hier eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren sind nicht in solcher Weise miteinander verbunden. Das Verfahren über das in Bühl belegene Grundstück ist auf Antrag einer H. H. eingeleitet worden, während die übrigen Verfahren von der R. S. in D. betrieben werden. In dem das Grundstück in E., F.-Straße 8, betreffenden Verfahren ist Schuldner nicht der Antragsteller, sondern dessen Mutter. Ob es nach § 18 ZVG zulässig wäre, die Zwangsversteigerung wegen der verbleibenden drei Grundstücke in demselben Verfahren durchzuführen, ist aus den Angaben, die die Antragsbegründung enthält, nicht ersichtlich.
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2. Die Frage bedarf indes keiner Klärung; denn selbst wenn insoweit die formellen Voraussetzungen des § 18 ZVG zu bejahen sind, ist von einer Zusammenlegung der in Leipzig und Rastatt anhängigen Verfahren abzusehen.
Die nach § 18 ZVG zu treffende Ermessensentscheidung erfordert eine Abwägung der Interessen der Beteiligten. Hier sind keine Tatsachen erkennbar, die die Annahme rechtfertigen, bei gemeinsamer Versteigerung der Grundstücke in Rastatt oder Leipzig werde ein nach § 63 ZVG mögliches Gesamtausgebot einen höheren Erlös erbringen, als er im Falle einer getrennten Versteigerung zu erzielen ist. Es spricht nichts dafür, daß zwischen den Grundstücken des Schuldners in Leipzig und in Elchesheim-Illingen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht oder ein Ersteher daran interessiert sein könnte, sie zu einem einheitlichen Zweck zu nutzen. Demzufolge erscheint es nicht vertretbar, auf den örtlichen Bieterkreis für die nicht im Bezirk eines nach § 2 Abs. 2 ZVG bestellten Gerichts
 liegenden Grundstücke, der durch eine Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr erreicht würde, zu verzichten .
Paulusch
 Fischer
Stodolkowitz
 Zugehör
Kirchhof