versteigerung und Zwangsverwaltung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Afl| Band#3 Blatt 0J2 unter laufender Nr. 2, 4 bis 10, zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Gründe Die im Grundbuch von AVI Band 03 Blatt #2 unter laufender Nr. 2, 4, 9, 10 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts 1000, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main gehört. Die im Grundbuch von A0V Band »3 Blatt unter laufender Nr. 5 bis 8 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gehörenden Amtsgerichts BflHH* Dieser gesamte Grundbesitz ist unter anderem mit einer in Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Grundschuld von 600.000 DM zugunsten der V0MHI sflHHHI eG, M^Hif, belastet. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Die Grundstücke, die für die Grundschuld der Gläubigerin haften, bilden eine wirtschaftliche Einheit, deren Schwerpunkt mit Hofund Gebäudeflächen auf den Grundstücken Nr. 2 und 9 mit einer Gesamtgröße von insgesamt 35, 18 a im Bezirk des Amtsgerichts KflHB liegt.
BUNDESGERICHTSHOF / IX ARZ 5/86 BESCHLUSS in dem Zwangsversteigerungsund Zwangsverwaltungsverfahren betreffend die im Grundbuch von A^MI Band 93 Blatt flP2 unter laufender Nr. 2, 4 bis 10 eingetragenen Grundstücke,an dem u.a. beteiligt ist: Str WII 2 20 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Winter, Nonnenkamp und Dr. Graßhof am 30. April 1986 beschlossen: Das Amtsgericht wird für die Zwangs- versteigerung und Zwangsverwaltung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Afl| Band#3 Blatt 0J2 unter laufender Nr. 2, 4 bis 10, zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Gründe Die im Grundbuch von AVI Band 03 Blatt #2 unter laufender Nr. 2, 4, 9, 10 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts 1000, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main gehört. Die im Grundbuch von A0V Band »3 Blatt unter laufender Nr. 5 bis 8 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gehörenden Amtsgerichts BflHH* Dieser gesamte Grundbesitz ist unter anderem mit einer in Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Grundschuld von 600.000 DM zugunsten der V0MHI sflHHHI eG, M^Hif, belastet. Diese beabsichtigt, wegen ihres dinglichen Anspruchs die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der Grundstücke beim Amtsgericht 1000 zu beantragen. Sie beantragt, das Amtsgericht zu dem zuständigen Gericht für die Versteigerung aller Grundstücke zu bestimmen. 3 Das Amtsgericht K^IHV hat im Jahre 1985 bereits einmal ein diese Grundstücke betreffendes Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. Der Senat hatte dieses Gericht durch Beschluß vom 8. November 1984 - IX ARZ 10/84 - zu dem zuständigen Vollstreckungsgericht bestellt. Diese Anordnung ist auch nunmehr gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84 = NJW 1984, 2166 = Rpfl 1984, 363). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich bei der Grundschuld der Gläubigerin. Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Korbach zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Die Grundstücke, die für die Grundschuld der Gläubigerin haften, bilden eine wirtschaftliche Einheit, deren Schwerpunkt mit Hofund Gebäudeflächen auf den Grundstücken Nr. 2 und 9 mit einer Gesamtgröße von insgesamt 35, 18 a im Bezirk des Amtsgerichts KflHB liegt. Von einer Anhörung der Schuldnerin der Entscheidung des Senats vom 3. Mai Fuchs Henkel war aus den Gründen 1984 aaO abzusehen. Nonnenkamp Winter Graßhof