Das Amtsgericht Wipperfürth wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, ein« getragen im Grundbuch von Blatt 2079, und des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Blatt 744, Der im Grundbuch von eingetragene Grundbesitz liegt im Bezirk des Amtsgerichts Wipperfürth, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln gehört. den Amtsgerichts Schwelm« Der Grundbesitz ist unter anderem mit einer Gesamtgrundschuld von 10 000 DM zugunsten der Raiffeisenbank eG belastet« Diese Gläubigerin hat wegen dieses dinglichen Anspruchs die Zwangsversteigerung beider Grundstücke beim Amtsgericht Wipperfürth beantragt. Dieses Gericht hat beim Bundesgerichtshof gemäß § 2 Abs« 2 ZVG die Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts angeregt« Das Amtsgericht Schwelm hat nach Anhörung durch den Senat mitgeteilt, daß gegen eine gemeinsame Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Bedenken bestehen« II« Die Bestellung des Amtsgerichts Wipperfürth zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs« 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist« Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs« 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist« Dies beurteilt sich nach §18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs« 2 ZVG mitentscheidet (BayObLGZ aaO; Zeller aaO § 18 Rz. 2; Mohrbutter, Handbuch des Vollstreckungs- und Insovenzrechts 2. Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Wipperfürth zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, weil in seinem Bezirk nicht nur Gläubigerin und Schuldner ansässig sind, sondern vor allem auch, weil dort das mit Hofund Gebäudefläche bebaute Hauptgrundstück liegt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZVG § 2 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1 Von rechtlichem Gehör des Schuldners ist in der Regel abzusehen9 wenn vor der Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundbesitz das zuständige Vollstreckungsgericht zu bestellen ist« BGH, Beschl. v. 3. Mai 1984 _ jX ARZ 5/84 - AG Wipperfürth BUNDESGERICHTSHOF IX ARZ 5/84 BESCHLUSS In dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die im Grundbuch von Blatt 2079 und im Grundbuch von Blatt 744 eingetragenen Grundstücke hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 3- Mai 1984 beschlossen: Das Amtsgericht Wipperfürth wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, ein« getragen im Grundbuch von Blatt 2079, und des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Blatt 744, zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Gründe I. Der im Grundbuch von eingetragene Grundbesitz liegt im Bezirk des Amtsgerichts Wipperfürth, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln gehört. Das im Grundbuch von eingetragene Grundstück liegt im Bezirk des zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gehören- den Amtsgerichts Schwelm« Der Grundbesitz ist unter anderem mit einer Gesamtgrundschuld von 10 000 DM zugunsten der Raiffeisenbank eG belastet« Diese Gläubigerin hat wegen dieses dinglichen Anspruchs die Zwangsversteigerung beider Grundstücke beim Amtsgericht Wipperfürth beantragt. Dieses Gericht hat beim Bundesgerichtshof gemäß § 2 Abs« 2 ZVG die Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts angeregt« Das Amtsgericht Schwelm hat nach Anhörung durch den Senat mitgeteilt, daß gegen eine gemeinsame Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Bedenken bestehen« II« Die Bestellung des Amtsgerichts Wipperfürth zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs« 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist« Die Entscheidung gemäß § 2 Abs« 2 ZVG kann auch ohne entsprechenden Antrag der Gläubigerin auf Anregung des mit dem Verfahren befaßten Vollstreckungsgerichts erfolgen (Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungsund ZwangsVerwaltungspraxis 5. Aufl« S. 55)» und zwar auch schon vor Anordnung der Zwangsversteigerung (BayObLGZ 1974, 15» 16; Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz 11« Aufl« § 2 Rz. 2). Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs« 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist« Dies beurteilt sich nach §18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs« 2 ZVG mitentscheidet (BayObLGZ aaO; Zeller aaO § 18 Rz. 2; Mohrbutter, Handbuch des Vollstreckungs- und Insovenzrechts 2. Aufl« S. 434). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird« Um ein solches dingliches Recht handelt es sich hier bei der Gesamtgrundschuld der Gläubigerin, weil nach dem Inhalt der vollstreckbaren notariellen Urkunde beide Grundstücke, deren Zwangsversteigerung beantragt ist, für diese haften. Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Wipperfürth zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, weil in seinem Bezirk nicht nur Gläubigerin und Schuldner ansässig sind, sondern vor allem auch, weil dort das mit Hofund Gebäudefläche bebaute Hauptgrundstück liegt. Das in belegene Waldgrundstück dürfte mit diesem Hauptgrundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, der durch gemeinsame Versteigerung erhalten bleiben kann, was auch einen höheren Erlös als bei einer Einzelversteigerung erwarten läßt« Für dieses in der Nachbargemeinde von gelegene Grund- stück kann auch bei einer Versteigerung in W( noch der örtliche Bieterkreis erreicht werden« Von einer Anhörung des Schuldners war abzusehen« Der Auffassung von Zeller aaO § 2 Rz« 3, wonach der Schuldner bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 ZVG gemäß Art« 103 GG Anspruch auf rechtliches Gehör habe, kann nicht zugestimmt werden (HM vgl« BayObLGZ aaO m« Nachw.)« Zeller leugnet nicht den allgemein anerkannten Grundsatz, daß von einer vorherigen Anhörung dann abzusehen ist, wenn dies erforderlich ist, um nicht den Zweck einer gerichtlichen Maßnahme zu gefährden (BVerfGE 7, 95, 99* 9, 89, 98). Die Gewährleistung des Zwecks der Zwangsversteigerung macht regelmäßig auch die Nichtanhörung des Schuldners vor der Anordnung der Zwangsversteigerung erforderlich (Dassler/Schiffhauer* Zwangsversteigerungsverfahren 11. Aufl. § 15 Rdnr. 1 b; Metzger NJW 1966, 2000). Das gilt entgegen der Auffassung von Zeller auch in den Fällen* in denen der Gläubiger das Verfahren wegen eines dinglichen Rechts betreibt. Hier kann zwar der - durch vorherige Anhörung gewarnte -Schuldner nicht durch Verfügungen über das Grundstück den Zweck der Versteigerung vereiteln* er kann dies aber wohl veranlassen durch Veräußerung und Entfernung von Zubehörstücken* Bestandteilen und Erzeugnissen (§ 1121 BGB). Merz Graßhof