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BGH · IX ARZ 3/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ARZ 3/86

Das Amtsgericht R^0H00 wxrd für die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichne-ten Grundstücke zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Alle zu a) bis d) genannten Grundstücke sind unter anderem mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 1.800.000 DM zugunsten der DelHBBB Ba® AG, Filiale belastet. Die Bestellung des Amtsgerichts RefHBlHI zu dem Vollstreckungsgericht sei zweckmäßig, weil potentielle Anleger zwar bundesweit geworben, aber im besonderen im Großraum StQp^m interessiert werden sollten. Die Bestellung des Amtsgerichts Reutlingen zu dem Vollstreckung sgerieht ist gemäß SS 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist. 1. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß S 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84, NJW 1984, 2166 = Rpfl 1984, 363). S 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Werden alle Grundstücke in einem Verfahren versteigert, so muß diese Gesamtgrundschuld, wenn sie in das geringste Gebot fällt, nicht notwendig - wie im Falle der Einzelversteigerung - bei jedem Einzelgebot voll eingesetzt werden, was unter Umständen die Abgabe von Geboten hindern könnte. c) Nach einer Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren wird zwar für die Grundstücke, die nicht im Bezirk des gemäß § 2 Abs. 2 ZVG bestellten Vollstreckungsgerichts liegen, der örtliche Bieterkreis nicht mehr erreicht. Die Bestellung des Amtsgerichts RefHHBH zu dem Voll Streckungsgericht erscheint dem Senat aus den von der Gläubigerin genannten Gründen zweckmäßig.

Zitierte Normen: § 2 ZVG
GrundstückgemäßGesamtgrundschuldgenanntZVGAmtsgerichtZwangsversteigerungd

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
IX ARZ 3/86	BESCHLUSS
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 betreffend die Grundstücke
a)	eingetragen im Grundbuch von lfd. Nr. 1, 166 a 6 gm,
b)	eingetragen im Grundbuch von Nr. 1, 40 a 4 qm,
c)	eingetragen im Grundbuch von lfd. Nr. 1, 49 a 42 qm,
d)	eingetragen im Grundbuch von Bl. 072, lfd. Nr. 1 bis 4,
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den
 Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs,
 Winter und Dr. Graßhof
 am 15. Mai 1986
beschlossen:
Das Amtsgericht R^0H00 wxrd für die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichne-ten Grundstücke zu dem Vollstreckungsgericht bestellt.
I, Heft Nr. 063,
Nr. 0|94, lfd
 Nr. 028,
104 a 49 qm.
I, Bd.ffl,
WII
\
2
2/
Gründe
I.
Die im Rubrum bezeichneten Grundstücke a) und b) liegen im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart, während das unter c) genannte Grundstück zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe und der unter d) aufgeführte Grundbesitz zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt gehören.
Auf Antrag der	AG ist die
 Zwangsversteigerung des Grundstücks zu a) bei dem Amtsgericht	(K	(8/85) und die Zwangsversteigerung der
 Grundstücke zu d) bei dem Amtsgericht HaSB 02 K 0F1/85) angeordnet worden. Alle zu a) bis d) genannten Grundstücke sind unter anderem mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 1.800.000 DM zugunsten der DelHBBB Ba® AG, Filiale
 belastet. Diese beabsichtigt, wegen ihres dinglichen Anspruchs die Zwangsversteigerung aller Grundstücke durchzuführen. Sie beantragt, das Amtsgericht Re(^HW zu dem zuständigen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Sie trägt dazu vor, zur Erzielung eines möglichst hohen Versteigerungserlöses sei es erforderlich, die Grundstücke gemeinsam zu versteigern. Nur so könnten Kapitalanleger zur Abgabe eines Gebots gewonnen werden. Die Bestellung des Amtsgerichts RefHBlHI zu dem Vollstreckungsgericht sei zweckmäßig, weil potentielle Anleger zwar bundesweit geworben, aber im besonderen im Großraum StQp^m interessiert werden sollten. Dieser biete sich dazu wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung und des Schwerpunktes des Unternehmens des Schuldners sowie des Sitzes der übrigen beteiligten Gläubiger an.
II
Die Bestellung des Amtsgerichts Reutlingen zu dem Vollstreckung sgerieht ist gemäß SS 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist.
1.	Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß S 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach S 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (Senatsbeschluß v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84, NJW 1984, 2166 = Rpfl 1984, 363). S 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich bei der Gesamtgrundschuld der	BaflB	AG •
2.	Nach Abwägung der Interessen der Beteiligten hält der Senat die Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren, die hinsichtlich aller im Rubrum benannter Grundstücke durchgeführt werden, für möglich.
a)	Diese Maßnahme erlaubt es, daß gemäß § 63 ZVG Gruppen- und Gesamtausgebote erfolgen können. Der Erwerb aller oder eines überwiegenden Teils der Grundstücke zu dem Zwecke einheitlicher gewerblicher Nutzung wird damit ermöglicht und ein größerer, finanzstärkerer Bieterkreis angesprochen. Die Interessen des Schuldners oder anderer Beteiligter bleiben grundsätzlich gewahrt. Gemäß § 63 ZVG darf auf ein Gesamt-
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meistgebot der Zuschlag nur erteilt werden, wenn dieses höher ist als die Summe der Einzelmeistgebote• Einzelausge-bote dürften nur unterbleiben, wenn die anwesenden Beteiligten zustimmen.
b)	Die gemeinsame Versteigerung aller Grundstücke eröffnet zudem gemäß S 64 ZVG bessere Aussichten für die Abgabe von Einzelgeboten. Die Grundstücke haften für weitere Gesamtgrundschulden• Sie sind unter anderem mit einer der Gesamtgrundschuld der De^mHi Ba® AG vorgehenden Gesamtgrundschuld über 2.500.000 DM zugunsten der Kr^HHHIHi
 in Ofll belastet. Werden alle Grundstücke in einem Verfahren versteigert, so muß diese Gesamtgrundschuld, wenn sie in das geringste Gebot fällt, nicht notwendig - wie im Falle der Einzelversteigerung - bei jedem Einzelgebot voll eingesetzt werden, was unter Umständen die Abgabe von Geboten hindern könnte. Sie kann vielmehr gemäß § 64 ZVG auf Antrag auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden. Diese rechtliche Folge aus der gemeinsamen Versteigerung aller Grundstücke kann ihren Eigentümern ebenso wie den der Gesamtgrundschuld nachgehenden Gläubigern zugute kommen.
c)	Nach einer Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren wird zwar für die Grundstücke, die nicht im Bezirk des gemäß § 2 Abs. 2 ZVG bestellten Vollstreckungsgerichts liegen, der örtliche Bieterkreis nicht mehr erreicht. Dies stellt aber im vorliegenden Fall keinen entscheidenden, die genannten Vorteile überwiegenden Nachteil dar. Alle Grundstücke werden gewerblich genutzt. Die sich für ihren Erwerb interessierenden Bieter müssen ohnehin überregional geworben werden.
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3.	Die Bestellung des Amtsgerichts RefHHBH zu dem Voll Streckungsgericht erscheint dem Senat aus den von der Gläubigerin genannten Gründen zweckmäßig. Die dazu gehörte betreibende Gläubigerin hat Einwendungen nicht erhoben.
Merz
 Graßhof