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BGH · IX ARZ 2/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ARZ 2/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 31. Der Antrag, eines der Amtsgerichte, in deren Bezirken die zu versteigernden Grundstücke belegen sind, zu dem Vollstreckungsgericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Die Bestimmung eines einheitlichen Vollstreckungsgerichts durch den Bundesgerichtshof kommt nicht in Betracht. Das ist, soweit es darum geht, die Versteigerung aller 81 Grundstücke in einem einzigen Verfahren durchzuführen, der Bundesgerichtshof, weil die Grundstücke in den Bezirken zweier Oberlandesgerichte (Köln und Koblenz) belegen sind. Die Bestimmung eines Vollstreckungsgerichts setzt voraus, daß die Versteigerung aller Grundstücke nach § 18 ZVG in einem gemeinsamen Verfahren stattfinden kann. Juli 1986 - IX ARZ 7/86, KTS 1987, 143).

Zitierte Normen: § 2 ZVG
GrundstückARZBezirkZVGBestimmungBundesgerichtshofBonn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ARZ 2/97 IX ARZ 3/97 IX ARZ 4/97	BESCHLUSS
	vom
	31. Juli 1997
	in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 31. Juli 1997 beschlossen:
Der Antrag, eines der Amtsgerichte, in deren Bezirken die zu versteigernden Grundstücke belegen sind, zu dem Vollstreckungsgericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem am 23. August 1990 verstorbenen Dr. h.c. R. H. Zum Nachlaß gehören 81 Grundstücke, von denen 60 im Bezirk des Amtsgerichts Bonn, die übrigen in den Bezirken anderer Amtsgerichte belegen sind. Der Antragsteller betreibt die Versteigerung der Grundstücke zu dem Zweck der Erbauseinandersetzung. Das Amtsgericht Bonn hat die in seinem Bezirk befindlichen Grundstücke teilweise zusammengefaßt und die Zwangsversteigerung in 19 verschiedenen Verfahren angeordnet. Der Antrag-
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steiler möchte erreichen, daß alle 81 Grundstücke in einem einzigen Verfahren versteigert werden.
II.
Die Bestimmung eines einheitlichen Vollstreckungsgerichts durch den Bundesgerichtshof kommt nicht in Betracht.
1.	Nach § 2 ZVG ist für die Bestimmung des Vollstrek-kungsgerichts das zunächst höhere Gericht zuständig. Das ist, soweit es darum geht, die Versteigerung aller 81 Grundstücke in einem einzigen Verfahren durchzuführen, der Bundesgerichtshof, weil die Grundstücke in den Bezirken zweier Oberlandesgerichte (Köln und Koblenz) belegen sind. Dagegen hat der Bundesgerichtshof nicht darüber zu entscheiden, ob die in Hangelar (St. Augustin) und damit im Amtsgerichtsbezirk Siegburg befindlichen Grundstücke zusammen mit denen im Bezirk des Amtsgerichts Bonn zu versteigern sind; dafür wäre das Landgericht Bonn zuständig, zu dessen Bezirk die Amtsgerichte Bonn und Siegburg gehören.
2.	Die Bestimmung eines Vollstreckungsgerichts setzt voraus, daß die Versteigerung aller Grundstücke nach § 18 ZVG in einem gemeinsamen Verfahren stattfinden kann. Darüber, ob das der Fall ist, hat der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitzuentscheiden (Senatsbeschl. v. 15. Mai 1986
 - IX ARZ 3/86, Rpfleger 1987, 29; v. 14. Juli 1986 - IX ARZ 7/86, KTS 1987, 143). Die Abwägung der dafür maßgeblichen Ge-
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sichtspunkte ergibt, daß eine gemeinsame Versteigerung nicht tunlich erscheint.
Bei den Grundstücken handelt es sich um großenteils nicht zusammengehörige, unterschiedlich genutzte Objekte (u.a. Ak-kerland, Wald, Bauland sowie bereits bebaute Flächen), die keinem gemeinsamen Zweck dienen. Ein Gesamtausgebot (§ 63 Abs. 2 ZVG) kommt bei diesen Gegebenenheiten schwerlich in Betracht; jedenfalls ließe es kein optimales Versteigerungsergebnis erwarten. Es erscheint deshalb nicht vertretbar, auf den örtlichen Bieterkreis für die nicht im Bezirk eines nach § 2 Abs. 2 ZVG bestellten Gerichts liegenden Grundstücke, der durch eine Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr in vollem Umfang erreicht wird, zu verzichten.
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz
 Ganter
Kirchhof