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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Das Amtsgericht Altenburg (Thüringen) wird für die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichneten Grundstücke zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Gründe Die im Grundbuch von Prößdorf eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts Altenburg, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Jena gehört. Das Amtsgericht Altenburg ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG zu dem Vollstreckungsgericht zu bestellen.

Zitierte Normen: § 2 ZVG
GrundstückAmtsgerichtAltenburgAmtsgerichtsVersteigerungZVGGrundbuchVollstreckungsgerichtSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tx APS i/98	BESCHLUSS
vom 2. April 1998
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 2. April 1998 beschlossen:
Das Amtsgericht Altenburg (Thüringen) wird für die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichneten Grundstücke zu dem Vollstreckungsgericht bestellt.
Gründe
 Die im Grundbuch von Prößdorf eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts Altenburg, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Jena gehört. Die im Grundbuch von Michelwitz eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Dresden gehörenden Amtsgerichts Borna. Im Grundbuch von Altenburg ist zugunsten der Antragstellerin eine Grundschuld eingetragen, für die Mithaft über die im Grundbuch von Michelwitz eingetragenen Grundstücke besteht. Die Antragstellerin erstrebt die Zwangsversteigerung aller Grundstücke aus der Grundschuld.
Die Antragstellerin hat beantragt, gemäß § 2 ZVG das für die Versteigerung aller Grundstücke zuständige Gericht zu bestimmen. Nach ihrem Vortrag bilden die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit.
Weder der Schuldner noch die beteiligten Amtsgerichte haben sich zu dem Antrag geäußert.
Das Amtsgericht Altenburg ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG zu dem Vollstreckungsgericht zu bestellen. Die Zwangsversteigerung aller Grundstücke in demselben Verfahren ist hier zulässig, weil sie wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner betrieben werden soll.
Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Altenburg zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, in dessen Bezirk das herrschende Grundstück liegt. Die Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit, die durch eine gemeinsame Versteigerung erhalten bleiben kann. Deshalb ist es denkbar, daß ein Gesamtausgebot aller Grundstücke einen höheren Preis ermöglicht als die gemäß § 63 ZVG ohnehin vorgeschriebenen Einzelausgebote. Auch bei einer Versteigerung in Altenburg kann für den im Bereich des Amtsgerichts Borna (zuständiges Versteigerungsgericht: Amtsgericht Leipzig) belegenen Grundbesitz der örtliche Bieterkreis erreicht werden.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer