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BGH · IX ARZ 1/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ARZ 1/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 28. Das Amtsgericht Bad Gandersheim wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Dankelsheim Bd. 8 Bl. 352 unter lfd. 10 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts Bad Gandersheim, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig gehört. 12 eingetragenen Grundstücke aus der Gemarkung wflHHHH liegen im Bezirk des Amtsgerichts Alfeld/Leine, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Celle gehört. mit einer Grundschuld von 150.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung belastet, aus der die Gläubigerin die Zwangsversteigerung betreibt. Die Gläubigerin beantragt, das Amtsgericht Bad Gandersheim auch für die Zwangsversteigerung der beiden außerhalb seines Bezirks belegenen Grundstücke als Vollstreckungsgericht zu bestellen. Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Bad Gandersheim zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen.

Zitierte Normen: § 2 ZVG
GrundstückGrundschuldARZBezirkZVGGläubigerinZwangsversteigerungGandersheim

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ARZ 1/89
BESCHLUSS
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Deutsche GHHHHHiHH~HMHHBi:>ank Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Karlheinz	Herbert	0
Herbert ScfMBBI und Helmut R«*straße «, Ha^H |,
Gläubigerin und Antragstellerin,
 gegen
Rudolf QWBBBBIa Nr. ■,
Bad Ga
/
Schuldner
2
/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 28. Februar 1989 beschlossen:
Das Amtsgericht Bad Gandersheim wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Dankelsheim Bd. 8 Bl. 352 unter lfd.
Nrn. 11 und 12 zu dem Vollstreckungsgericht bestellt.
Gründe
 Die im Grundbuch von Dankelsheim Bd. 8 Bl. 352 unter lfd. Nrn. 8, 9 u. 10 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts Bad Gandersheim, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig gehört. Insoweit ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 11. Januar 1989 auf Antrag der Gläubigerin bereits die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Die weiter auf diesem Grundbuchblatt unter den lfd. Nrn. 11 u. 12 eingetragenen Grundstücke aus der Gemarkung wflHHHH liegen im Bezirk des Amtsgerichts Alfeld/Leine, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Celle gehört. Der gesamte Grundbesitz ist in Abt. III unter lfd. Nr. 4
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mit einer Grundschuld von 150.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung belastet, aus der die Gläubigerin die Zwangsversteigerung betreibt. Die Gläubigerin beantragt, das Amtsgericht Bad Gandersheim auch für die Zwangsversteigerung der beiden außerhalb seines Bezirks belegenen Grundstücke als Vollstreckungsgericht zu bestellen.
Diese Anordnung ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG zu erlassen. Sie ist zweckmäßig.
Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84 = NJW 1984, 2166 = Rpfl 1984, 363; v. 15. Mai 1986 - IX ARZ 3/86, WM 1986, 897). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich bei der Grundschuld der Gläubigerin.
Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Bad Gandersheim zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Die Grundstücke, die für die Grundschuld der Gläubigerin haften, bilden eine wirtschaftliche Einheit, deren Schwerpunkt mit Hofflächen und Ländereien auf den Grundstücken Nr. 8 - 10 im Bezirk des Amtsgerichts Bad Gandersheim liegt, mit denen zusammen die beiden zu dem Bezirk des Amtsgerichts Alfeld/Leine
 gehörenden Grundstücke auf einem Grundbuchblatt eingetragen sind. Von einer Anhörung des Schuldners war aus den Gründen der Entscheidung vom 3. Mai 1984 (aaO) abzusehen.
Merz
 Schmitz
Fuchs
 Kref t
Gärtner