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BGH · IX ARZ 14/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ARZ 14/90

zrvrxsehat des Bundesgerichtshofs hat durcn den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 7. Das Amtsgericht Osnabrück wird für die Zwangsversteigerung des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von WflflIH, Blatt Hlr Flur 3, Flurstück 541, Hofund Gebäudefläche, Im SHIf, LflHfl, zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Juli 1989 und wegen Vollstreckungskosten gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung . Die Gläubigerin beantragt, das Amtsgericht Osnabrück als Vollstreckungsgericht für beide Grundstücke zu bestimmen, weil einmal beide Grundstücke mit einer Gesamtgrundschuld von 200.000 DM belastet seien und sie ihre Forderung in beiden Versteigerungsverfahren gegen den Schuldner verfolgt, und zu dem anderen LflB im Einzugsgebiet von liege. Die von der Gläubigerin begehrte Anordnung ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG zu erlassen. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in ein und demselben Verfahren zu, wenn sie wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner betrieben wird, wie das hier geschieht. Entgegen der Meinung der Gläubigerin ist allerdings ein Einzelausgebot bei den beiden bisher mit der Sache befaßten Amtsgerichten nicht ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 2 ZVG
GrundstückZVGGläubigerinZwangsversteigerungVollstreckungsgerichtgemeinsamFlurSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ARZ 14/90
BESCHLUSS
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Libuse
KflHÜBweg, Bad Be
/
Gläubigerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Straße
 gegen
Walter B Im SflB I
r
Schuldner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ___
Gftm Straße	W
WII
uei IX. zrvrxsehat des Bundesgerichtshofs hat durcn den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis
 am 7. fecruar 1991 beschlossen:
Das Amtsgericht Osnabrück wird für die Zwangsversteigerung des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von WflflIH, Blatt Hlr Flur 3, Flurstück 541, Hofund Gebäudefläche,
 Im SHIf, LflHfl, zu dem Vollstreckungsgericht bestellt.
Gründe
 Die Gläubigerin betreibt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 16. März 1990 wegen einer Forderung von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1989 und wegen Vollstreckungskosten gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung .
Der Schuldner hat zwei Grundstücke, nämlich
1. eingetragen im Grundbuch von OflHüflB Bd. 512 Bl. flflB, Bestandsverzeichnis Nr. 2: Gemarkung 0 Flur 21, Flurst. 26/13, Hofund Gebäudefläche, P fl^Bstraße fl1;
3
z . j.m b
eingetragen im Grunabuch von r 3, Flurstück 541, Hofund Gebäude-
Vv
 Flur 3
fläche.
Für das Grundstück Nr. 1 hat das Amtsgericht Osnabrück im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet (28 K 255/90).
Die Zwangsversteigerung des Grundstücks Nr. 2 wird beim Amtsgericht Tecklenburg im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm betrieben (6 K 14/90). Die Gläubigerin beantragt, das Amtsgericht Osnabrück als Vollstreckungsgericht für beide Grundstücke zu bestimmen, weil einmal beide Grundstücke mit einer Gesamtgrundschuld von 200.000 DM belastet seien und sie ihre Forderung in beiden Versteigerungsverfahren gegen den Schuldner verfolgt, und zu dem anderen LflB im Einzugsgebiet von	liege.
Die von der Gläubigerin begehrte Anordnung ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG zu erlassen. Sie ist zweckmäßig.
Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies wiederum beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84, NJW 1984, 2166 = Rpf1. 1984, 363; v. 15. Mai 1986 - IX ARZ 3/86, WM 1986, 897). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in ein und demselben Verfahren zu, wenn sie wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner betrieben wird, wie das hier geschieht.
Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Osnabrück zu«, gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Nach dem Vortrag der Klägerin liegt in OflBMHHI das wertvollere der r>eiden Grundstücke. Der Schuldner nat dem insoweit nicht widersprochen. Ebenso ist unwidersprochen geblieben, daß beide Grundstücke mit einer höheren Gesamtgrundschuld belastet sind, so daß möglicherweise ein gemeinsames Ausbieten Vorteile bringen kann. Die Bezirke, in denen die Grundstücke belegen sind, grenzen aneinander. Entgegen der Meinung der Gläubigerin ist allerdings ein Einzelausgebot bei den beiden bisher mit der Sache befaßten Amtsgerichten nicht ausgeschlossen. Es trifft auch nicht zu, daß für eine Zwangsversteigerung stets in erster Linie der Wohnsitz des Schuldners maßgebend sei, wie der Schuldner meint (§ 1 ZVG). Darauf, bei welchem Gericht das Versteigerungsverfahren zuerst anhängig geworden ist, kommt es ebenfalls nicht an.
Merz
 Melullis