#30 Verkehrsfläche (Nebenbahn/^ Eisenbahn von Nl nach Sch##) Eisenbahn von N0#|^^H0HHi nach ScH|B0 1 ha 43 a 68 qm Unland, Hecken, die Birkwiesen Nr. 5, Fist. Das Amtsgericht Heidelberg wird für die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeich-neten Grundstücke zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Auf Antrag der Landesgirokasse, öffentliche Bank und Landessparkasse, ist die Zwangsversteigerung der unter Nr. I angeführten Grundstücke am 11. Mai 1986 durch das Amtsgericht Heidelberg und der unter Nr. 01 aufgeführten Grundstücke am 20. Alle unter Nr. 0 und 01 genannten Grundstücke sind mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 350.000 DM Hauptforderung nebst 15 % Zinsen zugunsten der Landesgirokasse, öffentliche Bank und Landessparkasse, belastet. Sie hat beantragt, das Amtsgericht Heidelberg zu dem zuständigen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Die Versteigerung solle von dem Amtsgericht Heidelberg durchgeführt werden, weil sich in diesem Amtsgerichtsbezirk das wirtschaftlich wertvollste Grundstück befindet. Die Bestellung des Amtsgerichts Heidelberg zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Nach einer Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren wird zwar für die Grundstücke, die nicht im Bezirk des gemäß § 2 Abs. 2 ZVG bestellten Vollstreckungsgerichts liegen, der örtliche Bieterkreis nicht mehr unmittelbar erreicht. Die sich für ihren Erwerb interessierenden Bieter werden auch in Heidelberg für die im Bezirk des Amtsgerichts Fü^l^HHIH^ 1 iegenden Grundstücke erreicht werden können.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ARZ 11/86
BESCHLUSS
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
betreffend die Grundstücke
I. eingetragen im Grundbuch von Scf#B0, Heft 02 (AG-Bezirk
BV Nr. 1 Fist. #60/3 LI
f, Unland
BV Nr. 3, Fist. #18/1 Am N(
weg, Ackerland
8 a 84 qm 2 a 15 qm
BV Nr. 4, Fist. #20 B###str. 0,
Betriebsgelände, Wohnhaus, Lagergebäude 2 ha 72 a 47 qm
II. eingetragen im Grundbuch von N{
Blatt #66, (AG-Bezirk F##|)
Nr. 1, Fist. #30 Verkehrsfläche (Nebenbahn/^
Eisenbahn von Nl nach Sch##)
Nr. 2, Fist. 08/2 Landwirtschaftsfläche
die Elementswiesen
Nr. 3, Fist. #3/2 Landwirtschaftsfläche
die M#0wiesen
, Band 01,
23 a 88 qm 2 a 22 qm 2 a 13 qm
Nr. 4, Fist.
Verkehrsfläche (Nebenbahn),
Eisenbahn von N0#|^^H0HHi
nach ScH|B0 1 ha 43 a 68 qm
Unland, Hecken, die Birkwiesen
Nr. 5, Fist. 0/2
12 a 31 qm
Nr. 6, Fist. •9 /2 Landwirtschaftsfläche
die M^^H^säcker
3 a 16 qm
Nr. 7 , Fist, fßl
Verkehrsfläche (Nebenbahn),
Eisenbahn von NfHBiHHHHB
nach Sch^B 2 ha 40 a 70 qm
Nr. 8, Fist. ^2/3 Landwirtschaftsfläche
die BflHHBwiesen
betreibender Gläubiger:
10 a 73 qm
5 a 0 3 qm
6 a 10 qm
7 a 24 qm
Landesgirokasse öffentliche Bankund Landessparkasse, KfBBBstraße S!
im Grundbuch eingetragener Eigentümer:
sHBlex,
vertreten durch Wolfgang
B^PBMIstraße tME Sch^H^undR^ner Fl|
Ha|fl|Bstraße sflHHHBr
hat der II. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Ankermann, Quack, Groß und Dr. Graßhof
am 7. August 1986 beschlossen:
Das Amtsgericht Heidelberg wird für die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeich-neten Grundstücke zu dem Vollstreckungsgericht bestellt.
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Gründe
Die im Rubrum bezeichneten Grundstücke unter Nr. I liegen im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe, während die unter Nr. II aufgeführten Grundstücke im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main liegen.
Auf Antrag der Landesgirokasse, öffentliche Bank und Landessparkasse, ist die Zwangsversteigerung der
unter Nr. I angeführten Grundstücke am 11. März und 7. Mai 1986 durch das Amtsgericht Heidelberg und der unter Nr. 01 aufgeführten Grundstücke am 20. Juni 1986 durch das Amtsgericht ~ Zweigstelle Hi^BHH (Ne^HW) ~
angeordnet worden. Alle unter Nr. 0 und 01 genannten Grundstücke sind mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 350.000 DM Hauptforderung nebst 15 % Zinsen zugunsten der Landesgirokasse, öffentliche Bank und Landessparkasse,
belastet. Die Gläubigerin will wegen ihrer dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung aller Grundstücke durchführen. Sie hat beantragt, das Amtsgericht Heidelberg zu dem zuständigen Vollstreckungsgericht zu bestellen. Sie trägt dazu vor, die Grundstücke bildeten wirtschaftlich eine Einheit. Die Versteigerung solle von dem Amtsgericht Heidelberg durchgeführt werden, weil sich in diesem Amtsgerichtsbezirk das wirtschaftlich wertvollste Grundstück befindet.
Die Bestellung des Amtsgerichts Heidelberg zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt.
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Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (Senatsbeschluß v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84, NJW 1984, 2166 = Rpfl 1984, 363). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich bei der Gesamtgrundschuld der Gläubigerin, die zudem bereits die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. Gerhard Z^|, S|MW vom 15. August 1984, Urkundenrolle Nr. Z erwirkt hat.
Nach Abwägung der Interessen der Beteiligten hält der Senat die Verbindung der bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren für zweckmäßig. Diese Maßnahme erlaubt es, daß gemäß § 63 ZVG Gruppen- und Gesamtausgebote erfolgen können. Der Erwerb aller Grundstücke zu dem Zweck einheitlicher Nutzung wird damit ermöglicht, zu demal die Grundstücke wirtschaftlich eine Einheit bilden. Die Interessen des Schuldners oder anderer Beteiligter bleiben gewahrt; denn gemäß § 63 ZVG darf auf ein Gesamtmeistgebot der Zuschlag nur erteilt werden, wenn dieses höher ist als die Summe der Einzelmeistgebote. Einzelausgebote in der Zwangsversteigerung dürfen nur unterbleiben, wenn die anwesenden Beteiligten zustimmen (§ 63 Abs. 5 ZVG).
Nach einer Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren wird zwar für die Grundstücke, die nicht im Bezirk des gemäß § 2 Abs. 2 ZVG bestellten Vollstreckungsgerichts liegen, der örtliche Bieterkreis nicht mehr unmittelbar erreicht. Dies stellt aber im vorliegenden Fall keinen entscheidenden, die genannten Vorteile überwiegenden Nachteil dar. Alle Grundstücke gehören wirtschaftlich zusammen. Die sich für ihren Erwerb interessierenden Bieter werden auch in Heidelberg für die im Bezirk des Amtsgerichts Fü^l^HHIH^ 1 iegenden Grundstücke erreicht werden können.
Merz
Graßhof