Das Amtsgericht Wesel wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Blatt Be- Gründe Die Beteiligten zu 1 - 3» zu k - 8 sowie 9 und 10 sind Jeweils in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer zu je 1/3 der eingangs erwähnten Grundstücke. Die im Grundbuch von GMHP eingetragenen Grundstücke liegen im Amtsgerichtsbezirk Wesel, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf gehört. Auf Antrag der Beteiligten zu 5 und 6 haben die Amtsgerichte Wesel und Bottrop die Teilungsversteigerung der in ihrem Bezirk belegenen oben erwähnten Grundstücke angeordnet. Die Bestellung des Amtsgerichts Wesel zu dem Versteigerungsgericht ist gemäß §§ 180 Abs.1, 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Versteigerungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Auch wenn daher die im Bezirk des Amtsgerichts Bottrop liegenden Grundstücke flächenmäßig größer sind, hält der Senat es nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der betroffenen Amtsgerichte für zweckmäßiger, das Amtsgericht Wesel zu dem Versteigerungsgericht zu bestellen.
BUNDESGERICHTSHOF ix mz 11/8t BESCHLUSS in dem Zwangsversteigerungsverfahren 1. 2. 3. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/3 Anteil, 4. 5. 6. - 7. 8. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/3 Anteil, 9. 10. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/3 Anteil, hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Graßhof am 31. Januar 1985 beschlossen: Das Amtsgericht Wesel wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Blatt Be- standsverzeichnis laufende Nr. 16-22 und im Grundbuch von G^HV Blatt flHR Bestandsverzeichnis laufende Nr. 10-15 zu dem Versteigerungsgericht bestellt. Gründe Die Beteiligten zu 1 - 3» zu k - 8 sowie 9 und 10 sind Jeweils in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer zu je 1/3 der eingangs erwähnten Grundstücke. Davon gehört das im Grundbuch von eingetra- gene Grundeigentum zu dem Bezirk des im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm liegenden Amtsgerichts Bottrop. Die im Grundbuch von GMHP eingetragenen Grundstücke liegen im Amtsgerichtsbezirk Wesel, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf gehört. Auf Antrag der Beteiligten zu 5 und 6 haben die Amtsgerichte Wesel und Bottrop die Teilungsversteigerung der in ihrem Bezirk belegenen oben erwähnten Grundstücke angeordnet. Die Beteiligten zu 5, 6 und 8 haben unter Hinweis darauf, daß der ge- samte Grundbesitz einen EigenJagdbezirk bildet, beantragt, anzuordnen, daß alle Grundstücke in demselben Verfahren versteigert werden und das dafür zuständige Versteigerungsgericht gemäß § 2 Abs, 2 2VG bestellt wird. Die Amtsgerichte Wesel und Bottrop sowie die Beteiligten sind dazu angehört worden. Die Bestellung des Amtsgerichts Wesel zu dem Versteigerungsgericht ist gemäß §§ 180 Abs. 1, 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist. Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Versteigerungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84 = NJW 1984, 2166 = Rpfl 1984, 363). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an Jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner bebetrieben wird. Alle Beteiligten sind in gleicher Weise an allen Grundstücken berechtigt; die Antragstellerinnen betreiben die Teilungsversteigerung gemäß §§ 2042, 753 Abs. 1 Satz 1, 2039 Satz 1 BGB in Ausübung des ihnen hinsichtlich aller Grundstücke zustehenden Auseinandersetzungsanspruchs. Damit sind die Voraussetzungen des § 18 ZVG, der gemäß § 180 Satz 1 ZVG entsprechend auch für die TeilungsVersteigerung gilt (Zoller ZVG 11. Aufl. § 180 Rdn. 2 Bern. 9; Rdn. 3 Bern. 1), erfüllt. Die gemeinschaftliche Versteigerung des Grundbesitzes ist zweckmäßig. Da alle Grundstücke einen Eigen-Jagdbezirk bilden, wird der Bieterkreis erweitert, weil es möglich wird, einem Interessenten, der den Grundbesitz entsprechend nutzen will, nach einem Gesamtausge-bot den gesamten Grundbesitz zuzuschlagen. Gemäß §§ 180 Abs. 1, 63 ZVG bleibt gewährleistet, daß die Beteiligten dadurch nicht schlechter als bei ohnehin vorgeschriebenen Einzelausgeboten stehen. Ein wirtschaftlicher Schwerpunkt des Grundbesitzes, der an der gemeinsamen Grenze beider Amtsgerichtsbezirke liegt, besteht nicht, weil eine Hofstelle nicht vorhanden ist. Auch wenn daher die im Bezirk des Amtsgerichts Bottrop liegenden Grundstücke flächenmäßig größer sind, hält der Senat es nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der betroffenen Amtsgerichte für zweckmäßiger, das Amtsgericht Wesel zu dem Versteigerungsgericht zu bestellen. Merz Graßhof