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BGH · ix arz 10/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix arz 10/8

In dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die im Grundbuch von AflHBBandflB Blatt unter laufender Nr. 2, 4 bis 10 eingetragenen Grundstücke hat der IX. Das Amtsgericht Korbach wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von AflHIBand^P Blatt unter laufender Nr. 2, 4 bis 10, zu dem Vollstreckungsgericht bestellt. Gründe Die im Grundbuch von Afll^pBand Blatt unter laufender Nr. 2, 4,9, 10 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts Korbach, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt gehört. von ASHBand 0 Blatt flB unter laufender Nr. 5 bis 8 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des zu dem Ober-landesgerichtsbezirk Hamm gehörenden Amtsgerichts Brilon. Die Grundstücke, die für die Grundschuld der Gläubigerin haften, bilden eine wirtschaftliche Einheit, deren Schwerpunkt mit Hofund Gebäudeflächen auf den Grundstücken Nr. 2 und 9 mit einer Gesamtgröße von insgesamt 35,18 a im Bezirk des Amtsgerichts Korbach liegt.

Zitierte Normen: § 18 ZVG
GrundstückBlattBezirkZVGAmtsgerichtGrundbuchKorbachZwangsversteigerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
ix arz 10/8A	BESCHLUSS
In dem Zwangsversteigerungsverfahren
 betreffend die im Grundbuch von AflHBBandflB Blatt unter laufender Nr. 2, 4 bis 10 eingetragenen Grundstücke
 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 am 8. November 1984 beschlossen:
Das Amtsgericht Korbach wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von AflHIBand^P Blatt unter laufender Nr. 2, 4 bis 10, zu dem Vollstreckungsgericht bestellt.
Gründe
 Die im Grundbuch von Afll^pBand Blatt unter laufender Nr. 2, 4,9, 10 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts Korbach, das zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt gehört. Die im Grundbuch
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von ASHBand 0 Blatt flB unter laufender Nr. 5 bis 8 eingetragenen Grundstücke liegen im Bezirk des zu dem Ober-landesgerichtsbezirk Hamm gehörenden Amtsgerichts Brilon. Dieser gesamte Grundbesitz ist unter anderem mit einer in Abteilung III Nr. 4 eingetragenen Grundschuld von 300 000 DM zugunsten der VBBbank SflBHHBeG, MBB belastet. Diese hat wegen ihres dinglichen Anspruchs die Zwangsversteigerung der Grundstücke beim Amtsgericht Korbach beantragt. Dieses Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2. Oktober 1984 die Zwangsversteigerung der in seinem Bezirk liegenden Grundstücke Nr. 2, 4, 9 und 10 angeordnet und den Antrag im übrigen wegen seiner fehlenden Zuständigkeit zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat beantragt, das Amtsgericht Korbach zu dem zuständigen Gericht für die Versteigerung aller Grundstücke zu bestimmen.
Die Amtsgerichte Korbach und Brilon haben nach Anhörung durch den Senat mitgeteilt, daß gegen eine gemeinsame Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens beim Amtsgericht Korbach keine Bedenken bestehen.
Die Bestellung des Amtsgerichts Korbach zu dem Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist.
Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grund-
 
stücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 3/84 = NJW 1984, 2166 » Rpfl 1984, 363). § 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an Jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich bei der Grundschuld der Gläubigerin.
Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Korbach zu dem gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen.
Die Grundstücke, die für die Grundschuld der Gläubigerin haften, bilden eine wirtschaftliche Einheit, deren Schwerpunkt mit Hofund Gebäudeflächen auf den Grundstücken Nr. 2 und 9 mit einer Gesamtgröße von insgesamt 35,18 a im Bezirk des Amtsgerichts Korbach liegt.
Von einer Anhörung des Schuldners war aus den Gründen der Entscheidung des Senats vom 3. Mpi 1984. aaO abzusehen.
Merz
 Henkel	Gärtner
 Winter
Graßhof