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BGH

Gericht: BGH

November 1964 hat das beklagte Land die Rente mit Wirkung vom 1. Das beklagte Land hat beantragt, unter Abändeiu ng des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung und Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen. 1. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sich die tat-sächlichen Verhältnisse, die der Bewilligung der Witwenrente der Klägerin in Höhe von 100 $ des Tabellensatzes im Bescheid vom 28. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es ferner darauf an, ob und von welchem Zeitpunkt ab infolge geänderter Verhältnisse eine Abweichung von 10 von der bis dahin festgesetzten Rente in Betracht kommt. Bei einer Herabsetzung der Rente bleibt endlich zu entscheiden, ob und Inwieweit-.die Rente auch für die Vergangenheit herabgesetzt und eine Rückzahlung angeordnet werden kann, sofern die Klägerin den Erlaß eines Änderungsbescheides schuldhaft verzögert hat (§§ 18, 21, 206 BEG; §§ 13, 19 bis 21 der 1. Das Berufungsgericht hat darüber, welche wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin Ende 1957 dem Bescheid vom 28. November 1957 zugrunde lagen, folgendes festgestellt: Die nicht berufstätige, über 45 Jahre alte Klägerin habe monatlich eine Beihilfe von 250,- DM vom "Hilfsv/erk 20. Die Klägerin habe also beim Erlaß des Bescheides über das volle Witwengeld hinaus aus anderen Quellen weitere 320.- DM bezogen. Unter diesen Umständen sei keine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zugunsten der Klägerin eingetreten, soweit sie in der Zeit nach November 1957 neben dem Witwengeld aus anderen Quellen monatlich 320.- DM bezogen habe. November 1957 liege die Auffassung zugrunde, daß die von der Klägerin in dieser Höhe angegebene Beihilfe nicht anrechenbar sei. November 1957 vorausgegangen sei und auf dem die Bemessung des Hundertsatzes mit Hundert vom Hundert beruhe. Die geänderte Rechtsauffassung, die das beklagte Land in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 5. Andererseits seien alle Einnahmen der Klägerin, die nicht in ihrem Witwengeld nach dem BEG oder in Beihilfen der mehrfach genannten Stiftung bestünden, bei der Bemessung des Hundertsatzes grundsätzlich zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, wie sich die Einkünfte der Klägerin, abgesehen von ihrer Witwenrente, nach dem Erlaß des Bescheides vom 28. In der folgenden Zeit haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die über 320.- DM hinausgehenden monatlichen Einkünfte folgende Ziffern erreicht: Infolge dieser Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erlaß des ersten Rentenbescheides hat das Berufungsgericht den Hundertsatz der Witwenrente herabgesetzt. rGesamtbezüge der Klägerin unter die Summe aus dem jeweiligen Witwengeld und dem Betrag von monatlich 320,- DM herabsinken. Nach diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Witwenrente der Klägerin vom 1. Februar I960 ab von 583,- DM auf 446,- DM und für die folgende Zeit in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Weise geändert. Die Herabsetzung der Rente wird, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt ist, mit Wirkung vom 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin den Erlaß eines Herabsetzungsbescheides schuldhaft verhindert, weil sie tifotz entsprechender Belehrung in dem Der aus diesen Gründen von der Klägerin zurückzuzahlende Betrag ist vom Berufungsgericht auf 2.160,- DM errechnet worden. DV-BEG sind Hinterbliebenenrenten nach einem Hundertsatz festzusetzen, der unter Hundert vom Hundert liegt, wenn die zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen das rechtfertigen. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente bei Erlaß des ersten Bescheides - vom 28. Um nachprüfen zu können, ob diese Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente Vorlagen, mußte das Berufungsgericht zunächst feststellen, welche wirtschaftlichen Verhältnisse der Festsetzung der Hinterbliebenenrente in dem Bescheide vom 28. Zu dieser Zeit bezog die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsrichters neben der Witwenrente monatlich Einkünfte von 320,- DM. Oktober 1961 (E 386) gegenüber der Entschädigungsbehörde abgegeben und in deren Anlage sie ihre anderweiten Einkünfte im Jahre 1957 dargelegt habe, ergebe sich, daß die Klägerin damals neben der Witwenrente aus anderen Quellen nur 100,- DM monatlich bezogen habe. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensvor-stoß annehmen, daß die Klägerin vor Erlaß des Rentenbescheides die Beihilfe aus der erv/ähnten Stiftung mit mindestens 250,- DM monatlich unabhängig von der Witv/enrente und ihren Eas Berufungsgericht hat demgemäß ohne Verletzung des § 286 ZPO angenommen, daß die Klägerin vor Erlaß des Rentenbescheideo neben ihrer Rente sonstige Einkünfte in Höhe von 320,- EM monatlich bezogen hat. Eiese wirtschaftliche Lago der Klägerin ist der Ausgangspunkt für die Anwendung der §§ 21, 206 BEG, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Aus diesem Grundgedanken ergibt sich, daß bei der Entscheidung über die Anwendung dor §§ 21, 206 BEG die bei Erlaß des ersten Rentenbescheides objektiv gegebenen Verhältnisse mit den später eingetretenen Verhältnissen zu vergleichen sind. Für die Anwendung der §§ 21, 206 BEG muß daher außer Betracht bleiben, ob die Entschädigungsbehörde bei der ersten Festsetzung der V/itwenrente übersehen hat, daß die Klägerin in ihrem Antrag vom 5. Für die Klägerin war diese Beihilfe von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, sie bestimmte zusammen mit den sonstigen monatlichen Einkünften und zusammen mit der Y/it-wenrente ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Daher spielt weiter keine Rolle, ob die Entschädigungsbehörde aus Rechtsgründen der Ansicht war, daß die genannte Beihilfe bei der Bemessung des Hundertsatzos nicht berücksichtigen worden dürfe. Das Berufungsgericht mußte somit bei der Anwendung des § 21 BEG davon ausgehen, daß der Klägerin vor der ersten Festsetzung der Y/itwenrente sonstige Einkünfte in Höhe von monatlich insgesamt 320,- DM zur Verfügung standen. 1944 dürfen bei diesem Vergleich nicht außer Betracht bleiben, weil sie für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich waren, die bei der Festsetzung der Rente bestanden. b) Die nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin muß nach § 21 Abs. 1 BEG dazu führen, daß die neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht. Sieht man in diesem Zusammenhang einmal von der nach § 18 Abs. 2 BEG gebotenen Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände ab, so kann die erwähnte Grenze von 10 v.H. nur erreicht werden, wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte die der Bemessung der Rente zugrunde gelegten 320,- DM im Monat sich um 50,- DM monatlich erhöht haben. c) Rechtliche Bedenken bestehen jedoch vor allem gegen die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu der Frage angestellt hat, ob die späteren Verbesserungen der Einkünfte die Herabsetzung des Hundertsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG "rechtfertigen". Die Anwendung dieser Begrenzungsvorschriften auf andere Pälle, in denen Renten nach dem BEG mit sonstigen laufenden Einkünften Zusammentreffen, ist nicht gerechtfertigt. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß in anderen Fällen des Zusammentreffens von sonstigen laufenden Einkünften mit Renten nach dem BEG die nach § 13 der 1. Den Anforderungen der Billigkeit, denen beim Zusammentreffen der Witwenrente mit sonstigen laufenden und sich steigendem Einkünften gerecht zu werden ist, läßt sich auch im Rahmen des § 13 Abs. 2 der 1. Um eine einfache und gleichmäßige Bemessung der Rente zu sichern, muß die Skala des § 13 Abs. 5 Satz 2 aaO in der Weise angewandt werden, daß von den 150,- DM monatlich übersteigenden Einkünften nur ein Teil berücksichtigt wird, der volle 50,- DM oder ein Mehrfaches davon ausmachen muß. gungen dos Berufungsgerichts zu der Präge, in welchem Ausmaß die Herabsetzung des Hundertsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG Aus diesem Grunde muß das angefochteno Urteil sowie die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 21 BEG § 286 ZPO § 21 BEG § 286 ZPO § 21 BEG § 323 ZPO § 21 BEG
monatlichBEGBerufungsgerichtEinkunftRenteVerhältnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX (IV) ZR 82/66 URTEIL
Verkündet am
20. Dezember 1967 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Bandes Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, L^^allee 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Witwe Christine
__ - B
straße
 geb.
Klägerin und Revis^msbeklagte Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	B
; .< I • A A I
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johann-sen, Maaß, Dr. Loev/enheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 1965 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin erhält eine Witwenrente, weil ihr Ehemann wegen seiner Teilnahme am Umsturzversuch vom 2o. Juli 1944 hingerichtet worden ist. Das beklagte Land hatte die Rente mit Bescheid vom 28. November 1957 in Höhe von 484»- DM vom 1. November 1953 ab, in Höhe von 528.- DM vom 1. Januar 1956 an bewilligt und durch Änderungsbescheid vom 25. Mai 1959 ab 1. April 1957 auf monatlich 583.- DM erhöht. Diese Erhöhung des Rentenbetrages wurde allein aufgrund der Verordnung zur Änderung der	*» 2'i r und** 3U VO • zur 'Durchführung-:'
des 'Bündesentschädigungsgesetzes vom ;16.' Dezember 1558 (BGBl'11, $4rP vbrgenbriimen1;-;''-/v.-men..
 
In den Änderungsbescheiden vom 5. Januar, 23. März 1962 und 3. November 1964 hat das beklagte Land die Rente mit Wirkung vom 1. Mai 1958 unter Berufung auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse herabgesetzt und die Klägerin für verpflichtet erklärt, 9.170;- DM überzahlte Rentenbe-trägc zurückzugewähren.
Auf die Klage der Klägerin hat das Landgericht die Änderungsbescheide vom 5. Januar find 23. März 1962 aufgehoben mit der Maßgabe, daß die Einkünfte aus Vermögen und aus Beihilfen des "Hilfswerks des 2o. Juli 1944" erst ab 1. März 1962 anzurechnen seien: die weitergehende Klage hat es abgev/iesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen jede Herabsetzung ihrer Rente. Sie hat beantragt,
 das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Änderungsbescheide des beklagten Landes aufgehoben werden, ferner, die Berufung des beklagten Landes
 zurückzuwe i s en.
Das beklagte Land hat beantragt,
 unter Abändeiu ng des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung und Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 11. Juni 1965 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Parteien werden das am 17. Oktober 1962 verkündete Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover und die Änderungsbescheide
 
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des Beklagten vom 5. Januar 1962, 23» März 1962 und 3. November 1964 geändert:
Bas Witwengeld der Klägerin beträgt: bis zu dem 31. Januar I960 monatlich 583,- BM (Bescheid vom 25. Mai 1959),
ab	1»	Februar I960	446,-	BM,
ab	1.	Juni I960	481,-	BM,
ab	1.	Januar 1961	524,-	BM,
ab	1.	Juli 1961	465,-	BM,
ab	1»	Juli 1962	485,-	BM,
ab	1.	Februar 1963	421,-	BM und
 ab	1.	Oktober 1964	470,-	BM.
Ber von der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar I960 bis 28. Februar 1962 zurückzugewährende Betrag beläuft sich (statt auf 9*170,- BM) auf 2.116,- BM.
. Bie weitergehende Klage wird angewiesen.
Bie Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7/15 die Klägerin und zu 8/15 der Beklagte .
Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000?.- BM abzuv/enden.
Bie Revision wird nicht zugelassen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
Bie Klägerin beantragt,
 die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
 
Entscheidung^gründe :
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
1. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sich die tat-sächlichen Verhältnisse, die der Bewilligung der Witwenrente der Klägerin in Höhe von 100 $ des Tabellensatzes im Bescheid vom 28. November 1957 zugrunde lagen, geändert haben. Im Palle einer solchen Änderung ist weiter entscheidend, von wann ab das der Pall v/ar. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es ferner darauf an, ob und von welchem Zeitpunkt ab infolge geänderter Verhältnisse eine Abweichung von 10 von der bis dahin festgesetzten Rente in Betracht kommt. Schließlich ist darüber zu entscheiden, ob die geänderten Verhältnisse eine Herabsetzung des Witwengeldes auf weniger als 100 der Tabellensätze "rechtfertigen". Bei einer Herabsetzung der Rente bleibt endlich zu entscheiden, ob und Inwieweit-.die Rente auch für die Vergangenheit herabgesetzt und eine Rückzahlung angeordnet werden kann, sofern die Klägerin den Erlaß eines Änderungsbescheides schuldhaft verzögert hat (§§
 18, 21, 206 BEG; §§ 13, 19 bis 21 der 1. DV-BEG).
Das Berufungsgericht hat darüber, welche wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin Ende 1957 dem Bescheid vom 28. November 1957 zugrunde lagen, folgendes festgestellt: Die nicht berufstätige, über 45 Jahre alte Klägerin habe monatlich eine Beihilfe von 250,- DM vom "Hilfsv/erk 20. Juli 1944", 40.- DM Rente vom Versorgungsamt und 30.- DM Vermögenserträgnisse (Zinsen aus .Wertpapieren) bezogen. Die genannten 320.- DM hätten die Entschädigungsbehörde bei Erlaß des Bescheides vom 28. November 1957 nicht veranlaßt, die Rente nach einem unter dem Re-
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gclsatz von 100 v.H. liegenden Hundertsatz zu bemessen.
Die Klägerin habe also beim Erlaß des Bescheides über das volle Witwengeld hinaus aus anderen Quellen weitere 320.- DM bezogen. Unter diesen Umständen sei keine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zugunsten der Klägerin eingetreten, soweit sie in der Zeit nach November 1957 neben dem Witwengeld aus anderen Quellen monatlich 320.- DM bezogen habe. Im übrigen könnten, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, im vorliegenden Palle Beihilfen vom "Hilfswerk 20. Juli 1944" bis zu einem Monatsbetrag von 250,- DM überhaupt nicht als den Hundertsatz mindernd angesehen werden. Denn dem maßgebenden Bescheid vom 28. November 1957 liege die Auffassung zugrunde, daß die von der Klägerin in dieser Höhe angegebene Beihilfe nicht anrechenbar sei. Das ergebe der Vermerk des Bearbeiters der Entschädigungsbehörde, der dem Bescheid vom 28. November 1957 vorausgegangen sei und auf dem die Bemessung des Hundertsatzes mit Hundert vom Hundert beruhe. Die geänderte Rechtsauffassung, die das beklagte Land in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 5. Januar 1962 zu diesem Punkt niedergelegt habe, bedeute keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 21 BEG. Mit dieser neuen Rechtsauffassung des beklagten Landes lasse sich daberfeine Abänderung des Hundertsatzes der Y/itwenrente nicht begründen.
Andererseits seien alle Einnahmen der Klägerin, die nicht in ihrem Witwengeld nach dem BEG oder in Beihilfen der mehrfach genannten Stiftung bestünden, bei der Bemessung des Hundertsatzes grundsätzlich zu berücksichtigen. Das gelte für die 70,- DM, die die Klägerin zur Zeit des Erlasses dos maßgebenden Bescheides vom 28. November 1957
 
bereits bezogen habe, schon deshalb, weil das beklagte Land sie ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der §§
18 BEG, 13 der 1. DV-BEG geprüft und lediglich deshalb unberücksichtigt, gelassen habe, weil sie die Freigrenze von 150.- DM monatlich nicht überstiegen hätten. Auch die Zinserträgnisse, die die Klägerin aus der Anlage der ihr zugeflpssenen Entschädigungsleistungen erzielt habe und noch erziele, seien Einkünfte, die bei der Bemessung deö Hundertsatzes berücksichtigt werden müssen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, wie sich die Einkünfte der Klägerin, abgesehen von ihrer Witwenrente, nach dem Erlaß des Bescheides vom 28. November 1957 im einzelnen entv/ickelt haben. Danach haben die Einkünfte der Klägerin erstmals vom 1. Januar 1959 ab den genannten Betrag von 320.- DM mit 42.- DM monatlich überschritten. In der folgenden Zeit haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die über 320.- DM hinausgehenden monatlichen Einkünfte folgende Ziffern erreicht:
ab 1.1.1960 ab 1.1.1961 ab 1.1.1962 ab 1.1.1963
137.- DM 196,32 DM 209,69 DM 273,20 DM.
Infolge dieser Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erlaß des ersten Rentenbescheides hat das Berufungsgericht den Hundertsatz der Witwenrente herabgesetzt. Es hat dazu weiter ausgeführt: Nach § 21 Abs. 1 BEG sei die Neufestsetzung der Rente infolge nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur zulässig, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente von der festgesetzten Rente um mindestens 10 $ abweiche. Bei Neufestsetzung der Rente müßten nach § 13
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Abs. 5 der 1. DV-BEG Einkünfte in Höhe von 150,- DM monatlich außer Betracht bleiben. Dieser Betrag sei im vorliegenden Palle praktisch auf 320,- DM erhöht.
Es sei aber weiter zu prüfen, ob die sich hieraus ergebende Minderung des Hundertsatzes bei einer Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gerechtfertigt sei. Dies ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Pall, sov/eit infolge der Rentenherabsetzung die monatlichen! rGesamtbezüge der Klägerin unter die Summe aus dem jeweiligen Witwengeld und dem Betrag von monatlich 320,- DM herabsinken. "Ein solches Herabsinken würde eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Stellung bedeuten, die die Klägerin zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 28. November 1957 objektiv hatte." Dadurch würde die Klägerin praktisch von dem Genuß der verschiedenen Rentenerhöhungen ausgeschlossen sein, die ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zugutekommen sollten.
Nach diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Witwenrente der Klägerin vom 1. Februar I960 ab von 583,- DM auf 446,- DM und für die folgende Zeit in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Weise geändert.
Die Herabsetzung der Rente wird, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt ist, mit Wirkung vom 1. Februar I960 an wirksam. Zwar ist der erste Änderungsbescheid vom 5. Januar 1962 der Klägerin erst am 18. Januar 1962 zugestöllt worden, so daß nach § 21 Abs. 2 Satz 1 der 1. DV-BEG die Kürzung erst vom 1. März 1962 an wirksam wäre. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin den Erlaß eines Herabsetzungsbescheides schuldhaft verhindert, weil sie tifotz entsprechender Belehrung in dem
 
Bescheid vom 28. November 1957 das Ansteigen ihrer Einkünfte in den Jahresbescheinigungen für 1958, 1959 und I960 aus Fahrlässigkeit nicht mitteilte. Diese Fahrlässigkeit sei nicht deshalb zu verneinen, v/eil es sich beim Ansteigen der Zinseinkünfte um Zinserträge aus angelegten Entschädigungsleistungen gehandelt habe. Der aus diesen Gründen von der Klägerin zurückzuzahlende Betrag ist vom Berufungsgericht auf 2.160,- DM errechnet worden.
2. Gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils bestehen rechtliche Bedenken.
a)	Nach § 18 BEG i.V.m. § 13 der 1. DV-BEG sind Hinterbliebenenrenten nach einem Hundertsatz festzusetzen, der unter Hundert vom Hundert liegt, wenn die zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen das rechtfertigen. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente bei Erlaß des ersten Bescheides - vom 28. November 1957 - Zugrunde gelegt waren, nachträglich geändert, so ist die Rente nach §§ 21, 20,6 BEG neu festzusetzen, wenn die neu errechnetc Rente von 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht.
Die späteren Bescheide, durch die die Rental ’'linear" erhöht wurden, sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (BGH RzW 1965, 356 Nr. 10). Um nachprüfen zu können, ob diese Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente Vorlagen, mußte das Berufungsgericht zunächst feststellen, welche wirtschaftlichen Verhältnisse der Festsetzung der Hinterbliebenenrente in dem Bescheide vom 28. November 1957 zugrunde lagen. Zu dieser Zeit bezog die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsrichters neben der Witwenrente monatlich Einkünfte von 320,- DM. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht einmal mit Hilfe der Aufzeichnungen gelangt, die der Sachbearbeiter der Ent-
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schädigungsbehörde bei der Bearbeitung des Rentenantrages zu § 18 Abs. 2 BEG gemacht hatte, ferner aufgrund der Angaben der Klägerin über die Höhe der Beihilfe des Hilfswerks von 20. Juli 1944, die sie bei der Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche gemacht hatte.
Die Revision beanstandet (§ 286 ZPO) diese Feststellung der anderweiten Einkünfte der Klägerin. Sie meint, bei richtiger Auswertung der eidesstattlichen Versicherung, die die Klägerin unter dem 31. Oktober 1961 (E 386) gegenüber der Entschädigungsbehörde abgegeben und in deren Anlage sie ihre anderweiten Einkünfte im Jahre 1957 dargelegt habe, ergebe sich, daß die Klägerin damals neben der Witwenrente aus anderen Quellen nur 100,- DM monatlich bezogen habe. Die Rüge ist unbegründet. Ob die Beihilfe der erwähnten Stiftung mit dem Erlaß des Rentenbescheides vom 28. November 1957 wegfiel, wie die Revision behauptet, ist für die Anwendung des § 21 BEG ohne rechtliche Bedeutung, da diese angebliche Folge der Zuerkennung der Rente bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung der Rente nicht zugrunde zu legen ist. Entgegen der Behauptung der Revision konnte der Berufungsrichter der Einkommensübersicht der Klägerin vom 31. Oktober 1961 nicht entnehmen, daß die Leistungen der Stiftung H^miP 20. Juli 1944 und die Witwenrente in der Höhe voneinander abhängig y/aren. Was dazu nach der Behauptung der Revision die genannte Stiftung in einem anderen Verfahren mitgeteilt haben mag, muß hier außer Betracht bleiben. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensvor-stoß annehmen, daß die Klägerin vor Erlaß des Rentenbescheides die Beihilfe aus der erv/ähnten Stiftung mit mindestens 250,- DM monatlich unabhängig von der Witv/enrente und ihren
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sonstigen Einkünften in Höhe von monatlich 70,- EM erhalten' hat.
Eas Berufungsgericht hat demgemäß ohne Verletzung des § 286 ZPO angenommen, daß die Klägerin vor Erlaß des Rentenbescheideo neben ihrer Rente sonstige Einkünfte in Höhe von 320,- EM monatlich bezogen hat. Eiese wirtschaftliche Lago der Klägerin ist der Ausgangspunkt für die Anwendung der §§ 21, 206 BEG, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde bei Erlaß des genannten Bescheides im Gegensatz zu den tatsächlich gegebenen Verhältnissen niedrigere Einkünfte der Klägerin angenommen hat, ebenso ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob er der Ansicht war, daß die Rente aus der Stiftung des 20. Juli 1944 nicht zu den für die Bemessung des Hundertsatzes ((.§'■ 18> Absl .’2; EEG’, 13 «.der. lüV-DV-BEG) > zu berücksichtigenden Einkünften zu rechnen sei. Auf diese Vorstellungen der Bearbeiter der Sache kommt es nicht an. Eas folgt aus dem Sinn des § 21 BEG. Eiese Bestimmung in Verbindung mit § 206 BEG regelt'unter welchen Voraussetzungen sich die aus der Bindungswirkung der Bescheide der Entschädigungsbehörde oder der Rechtskraft der Urteile der Entschädigungsgerichte ergebenden Bindungen bei wiederkehrenden Entschädigungsleistungen entfallen. Eie Vorschriften beruhen auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, der auch § 323 ZPO, § 62 BVG, § 622 RVO zu Grunde liegt. Eine Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen ist in diesen Bestimmungen vorgesehen, weil bei der Festsetzung wiederkehrender Leistungen für die Zukunft nicht vorauszusehen ist, ob die für die Festsetzung der Leistungen oder deren Höhe ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse fort-bestehen oder sich ändern. Aus diesem Grundgedanken ergibt sich, daß bei der Entscheidung über die Anwendung
 dor §§ 21, 206 BEG die bei Erlaß des ersten Rentenbescheides objektiv gegebenen Verhältnisse mit den später eingetretenen Verhältnissen zu vergleichen sind. Die erwähnten gesetzlichen Möglichkeiten zur Abänderung rechtskräftig festgestellter wiederkehrender Leistungen erlauben es daher nicht, solche Fehler zu beseitigen, die bei der ersten Festsetzung dieser wicderkehronden Leistungen unterlaufen sind, gleichgültig, ob es sich um Mängel bei der Tatsachenfeststellung oder um Fehler bei der Rechtsanwendung handelt. Für die Anwendung der §§ 21, 206 BEG muß daher außer Betracht bleiben, ob die Entschädigungsbehörde bei der ersten Festsetzung der V/itwenrente übersehen hat, daß die Klägerin in ihrem Antrag vom 5. November 1953 auf die Leistungen des
20. Juli 1944 mit monatlich 250,- DM hingewiesen hatte. Für die Klägerin war diese Beihilfe von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, sie bestimmte zusammen mit den sonstigen monatlichen Einkünften und zusammen mit der Y/it-wenrente ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Daher spielt weiter keine Rolle, ob die Entschädigungsbehörde aus Rechtsgründen der Ansicht war, daß die genannte Beihilfe bei der Bemessung des Hundertsatzos nicht berücksichtigen worden dürfe. Auf diese für die Anwendung der §§ 21, 35, 206 BEG maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte hat der Senat mehrfach hingewiesen: RzW I960, 286 Nr. 44; 1965, 356 Nr. 10; 1966, 417 Nr. 26; 1967, 24 Nr. 21. Das Berufungsgericht mußte somit bei der Anwendung des § 21 BEG davon ausgehen, daß der Klägerin vor der ersten Festsetzung der Y/itwenrente sonstige Einkünfte in Höhe von monatlich insgesamt 320,- DM zur Verfügung standen.
Für die Frage, ob und von wann ab sich die damit gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse später geändert haben, kommt es allein darauf an, ob und von welchem Zeit-
 
punkt ab der Klägerin über 320,- DM monatlich hinausgehende Einkünfte zur Verfügung standen. Die in den späteren Einkünften enthaltenen Leistungen des	20. Juli
1944 dürfen bei diesem Vergleich nicht außer Betracht bleiben, weil sie für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich waren, die bei der Festsetzung der Rente bestanden. Hatten sie damals nicht zu einer Ermäßigung des Hündcrtsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs. 3 der 1. DV-BEG geführt, so kann später nicht anders verfahren werden.
b)	Die nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin muß nach § 21 Abs. 1 BEG dazu führen, daß die neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht. Sieht man in diesem Zusammenhang einmal von der nach § 18 Abs. 2 BEG gebotenen Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände ab, so kann die erwähnte Grenze von 10 v.H. nur erreicht werden, wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte die der Bemessung der Rente zugrunde gelegten 320,- DM im Monat sich um 50,- DM monatlich erhöht haben. Erst diese Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse läßt nach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG eine Ermäßigung des Hundertsatzes um 10
von Hundert zu.
c)	Rechtliche Bedenken bestehen jedoch vor allem gegen die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu der Frage angestellt hat, ob die späteren Verbesserungen der Einkünfte die Herabsetzung des Hundertsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG "rechtfertigen". Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin eine Kürzung der Witwenrente dann nicht zu-zu demuton sei, wenn dadurch die Summe aus der jeweiligen Witwenrente unter Berücksichtigung der Rentenerhöhungen
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und dem Betrag von monatlich 320,- DM unterschritten würde, ist nicht zutreffend. Zwar findet sich in Art. Ill a des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes in der Passung des Gesetzes vom 19. August 1957 eine derartige Begrenzung der Kürzungsmöglichkeit heim Zusammentreffen von Renten nach dem BEG mit Renten nach dem BVG und Renten der Sozialversicherung. Diese gesetzliche Regelung ist in § 12 a des BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes übernommen v/orden. Die erwähnten Bestimmungen sollen verhindern, wie e3 in der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Schlußgesetz heißt, daß sich Rentenerhöhungon auf den Gebieten der Sozialversicherungen und der Kriegsopferversorgung insoweit nachteilig auf die Höhe der Renten nach dem BEG auswirken, als die Rentenempfänger insgesamt weniger erhalten, als vor der Erhöhung der Renten aus den anderen Rechtsgebieten. In diesem Rahmen ist § 12 a BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes gegenüber Art. Ill a aaO noch erweitert v/orden, vor allem durch Satz 2 des § 12 a BEG. Die Anwendung dieser Begrenzungsvorschriften auf andere Pälle, in denen Renten nach dem BEG mit sonstigen laufenden Einkünften Zusammentreffen, ist nicht gerechtfertigt. Zwar soll den Verfolgten, die Renten nach dem BEG beziehen, die Verbesserung der Sozialrenten ungeschmälert 'zugutekommen... Dfem> Gesetzgeber • erschien dieser Kreis der Empfänger mehrerer weitgehend nach sozialen Gesichtspunkten bemessenen Renten besonders ochutzwürdig. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß in anderen Fällen des Zusammentreffens von sonstigen laufenden Einkünften mit Renten nach dem BEG die nach § 13 der 1. DV-BEG geltenden Grundsätze nicht anzuwenden sind. Es hätte sonst nahegelegen, die Vorschrift des § 12 a BEG noch-weiter auszudehnen, um die vom Berufungsgericht angewandten Grundsätze Gesetz werden zu lassen. Es muß daher
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dabei bleiben, daß die Vorschrift des § 12 a BEG selbständig neben den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des Entschädigungsrechts zur Anpassung wiederkehrender Leistungen an veränderte Verhältnisse anzuwenden ist.
Dies hat der Senat bereits in dem R?W 1966, 188 Nr. 28 abgedruckten Urteil ausgesprochen.
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Den Anforderungen der Billigkeit, denen beim Zusammentreffen der Witwenrente mit sonstigen laufenden und sich steigendem Einkünften gerecht zu werden ist, läßt sich auch im Rahmen des § 13 Abs. 2 der 1. DV-BEG entsprechen. So kann es angebracht sein, den Hundertsatz im geringeren Ausmaße herabzusetzen, als es der Regel des § 13 Abs. 5 Satz 2 aaO entspricht. Auf diese Möglichkeit hat der Senat in Rz»Y 1963,. 495 Nr. 12 abgedruckten Entscheidung hingewiesen. Um eine einfache und gleichmäßige Bemessung der Rente zu sichern, muß die Skala des § 13 Abs. 5 Satz 2 aaO in der Weise angewandt werden, daß von den 150,- DM monatlich übersteigenden Einkünften nur ein Teil berücksichtigt wird, der volle 50,- DM oder ein Mehrfaches davon ausmachen muß. Der Hundertsatz der Rente ist dann für je 50,- DM des zu berücksichtigenden .Teils der Einkünfte entsprechend § 13 Abs. 5 Satz 2 aaO zu kürzen. Dabei führen jeweils 50.- DM der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes (vgl. KG RzW 1964, 261 Nr. 19) um 10 v.H., höchstens zu einer Kürzung des Monatsbetrags der Rente um 50,- DM. Bei dieser Kürzung mußTda.von ausgegangen worden, daß die Rente um 10 f* geändert worden ist. Im anderen Ralle würden die Bezieher besonders hoher Renten grundlos bevorzugt.
d)	Au3 diesen Gründen bestehen Bedenken gegen die Erwä-
gungen dos Berufungsgerichts zu der Präge, in welchem Ausmaß die Herabsetzung des Hundertsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG
 
hier gerechtfertigt i3t. Diese Erwägungen können sich hei der Herabsetzung der Witwenrente der Klägerin zu dem Nachteil des beklagten Landes ausgewirkt haben. Aus diesem Grunde muß das angefochteno Urteil sowie die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Senatspräsident Ascher ist im Ruhestand.
BR Johannsen ist beur-	Maaß
 laubt und deshalb daran gehindert, zu unterschreiben.
Maaß
BR Dr. Loewenheim ist verstorben.
Maaß
 Dr. Graf