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BGH

Gericht: BGH

Bei Kriegsausbruch floh er von dort nach Frankreich und wurde von französischen Behörden interniert« Aus der Internierung richtete er Gnadengesuche an den Reichskanzler mit dem Hinweis, er habe Deutschland we-gen des Strafverfahrens verlassene Das Verfahren wurde eingestellt« 1949 wurde dem Kläger für die Zeit der Internierung und der anschließenden Ermittlungs- und Strafhaft eine landcorechtliche Haftentnchädigung von 9»000,- DM zuerkannt» Diese Entschädigung hat der Beklagte unter Berufung auf § 7 Abs« 3 BEG zurückgcfordert» Sein Bescheid ist im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig aufgehoben worden» Nach dem Inkrafttreten des Bundesentochädigungsge-setzeothat der Kläger weitere Entschädigungsansprüche mit der Begründung erhoben, er sei am 12« Dezember 1937 aus Furcht vor einer Verhaftung wegen Betätigung für die verbotene Sozialdemokratische Partei Deutschlands nach Die Entschädigungobehörde hielt dem Kläger vor, daß er nach dem Urteil deo Volksgerichtshofs Deutschland mit Rücksicht auf die zu erwartende Bestrafung wegen Betruges und Urkundenfälschung verlassen haben wolle. Nach Auffindung der Akten dieses Verfahrens hat die Entschädigungobehörde durch den angefochtenen Bescheid vom 24o November 1961 die Entschädigungsansprüche des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe Deutsch* land nicht aus den Gründen deo § 1 BEG verlassen. weil er sich subjektiv von einer Verfolgung wegen dieser Tätigkeit bedroht fühlte» Der aus der Flucht ins Ausland entstandene Schaden an Eigentum und im beruflichen Fortkommen könne vielmehr nur dann als verursacht durch nationalsozialistische Gewalt-raaßnahmen (§2 BEG) angesehen werden, wenn sich der Ver-fölgungsdruck im Seitpunkt des Ausweichens nach Belgien so weit verdichtet hatte, daß die Lage für den Kläger aussichtslos geworden und seine physische oder wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit war (HzW 60, 502; 63, 358)» Dies lasse sich aber nicht festotellen» Zwar möge der Kläger sich wegen seines Einsatzes für eine verbotene Partei und mit Rücksicht auf eine körperliche Durchsuchung bei einem Grenzübertritt am Tage vor seiner Flucht nach Belgien bedroht gefühlt haben» Es könne aber nicht angenommen werden, daß er zu dieser Zeit bereits einer der in § 2 BEG bezcichneten Stollen als politischer Gegner bekannt gewesen sei» Denn selbst in dem späteren Verfahren vor dem Volksgerichtshof sei ein solcher Verdacht nicht aufgetauchto Mit diesen Ausführungen knüpft das Berufungsurteil an die frühere Rechtsprechung des Senats zur Frage an, unter welchen Voraussetzungen davon abgesehen werden kann, daß der geltend gemachte Schaden auf einer nationalsozialistischen Gev/altmaßnahmo beruht (§§ 1, 2 BEG), Biese Grundsätze - entwickelt für die außerhalb des nationalsozialistischen Zugriffebereichs von der Verfolgung Bedrohten - gelten verstärkt für Personen, die sich bereits im Herrschaftsbereich der Verfolger befanden und ohne eine Änderung der politischen oder militärischen Verhältnisse dem 3oderzeitigen Zugriff ausgesetzt waren« Eine andere, nur nach den Umständen des Falles zu entscheidende Präge ist es, von welchem Zeitpunkt ab einer Person, die nicht bereits wegen ihrer Hasse der Verfolgung proisgegeben war, sondern aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen von den Gewalthabern als ein Feind des nationalsozialistischen Regimes angesehen werden konnte, zuzubilligen ist, daß sie mit guten Gründen Lebensguter, für die sie Entschädigung begehrt, aufgeopfert hat, um Schlimmerem zu entgehen« In der Hegel kann sie nur dann so behandelt werden, als wäre sie tatsächlich durch nationalsozialistische Maßnahmen geschädigt, wenn sie auch ihre persönlichen Chancen mitabgewogen hat, unentdeckt zu bleiben oder notfalls ohne erheblichen Schaden davonzukommen« Gerechtigkeit und Billigkeit erfordern es nicht, über das Gesetz hinausgehend auch Entschädigung für eingebildete Gefahren oder für eine ira Vergleich zu dem drohenden Nachteil unver- hältnismäßige Preisgabe von Lebensgütern au gewähren» Grundsätzlich aber gilt auch für den nicht aus rassischen Gründen Verfolgten, daß er nicht nur entschädigt wird, wenn Gewalt gegen ihn verübt wurde, sondern auch dannwenn er nach der ihm möglichen Einsicht und Abwägung ein Ausweichen vor der Gewalt als notwendig an-sehen dui’fte, um Schlimmerem zuvor zukoimen» In Falle des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob er von den Organen des Verfolgers bereits als Mitglied einer illegalen politischen Gruppe erkannt worden war oder jemals erkannt worden ist» Entscheidend ist, ob er nach der Art seiner Betätigung für.die verbotene Partei, nach dem Kreise der Mitwisser, nach den ihm zu-gekommenen Warnungen und nach der Behandlung, die ihm bei seinem Grenzübertritt am Vortage der Flucht widerfahren war, bei vernünftiger Erwägung damit rechnen durfte, daß er bereits in den Verdacht illegaler Betätigung geraten sei oder daß ein Zugriff der Geheimen Staatspolizei auf die illegale Gruppe bevorstehe, bei welchem er als Mitglied ermittelt oder verraten werden und Maßnahmen ausgesetzt sein könnte, die nicht außer Verhältnis zur Aufgabe von Eigentum und Beruf durch die Flucht ins Ausland standen» Wenn sich der Berufungorichter davon überzeugt, daß der Kläger Deutschland am 12» Dezember 1937 aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, dann wird er somit festzuotellen haben, in welcher Art und Weise sich der Kläger für die verbotene Sozialdemokratische Partei eingesetzt und betätigt und durch diese Tätigkeit gefährdet hat und welche Anhaltspunkte der Klüger dafür hatte, daß er über kurz oder lang ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung werden könne» Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsurteil in diesen Punkten Unterstellungen zugunsten des Klägers macht, weil aus Rechtsgründen die objektive Ge-fabrenlagc für allein maßgeblich erachtet worden, ist» ob die Entscheidung des Berufungsrichters im Ergebnis durch die Versagung der Entschädigung gemäß § 7 Abs* 1 BEG getragen wird» Das angcfochtene Urteil enthält keine Feststellungen darüberp wie es zur Ableugnung des Betrugsverfahrens durch den Kläger gekommen ist und in weichem Grade dieses Verhalten nach den konkreten Umständen dem Kläger zu dem Vorwurf gereicht <> Mangels solcher Feststellungen läßt sich die Verhältnismäßigkeit der Ei'moosensentscheidung nicht beurteileno Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 BEGo Mai Wüstenberg Ifaaß von der Mühlen Bökolmann

Zitierte Normen: § 1 BEG
BelgienVerfolgungZugriffEntschädigungGrundDeutschlandBEGnationalsozialistischenKläger

Volltext der Entscheidung

2462 082
&
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
11o Juli 1968 B r o e s 3c e9 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Karl
Straße
9
Klüger und Revinionslcläger
 Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt Dr*
gegen
 Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in lachen,
 Beklagten und Rovisionobeklagten ,
- Prozcßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br»
ö
J o
 
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich-tcr Wüstenbcrg, Maaß, von der Mühlen und Prof0 Dr0 Bökelmann auf die mündliche Verhandlung vom 11a Juli 1968 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16o Mai 1966 aufgehoben, soweit es die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen sowie die Soforthilfe für Rückwanderer und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits betriffto
 In diesem Umfange wird dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1916 geborene Kläger stand seit 1934 in Verbindung mit dei" illegalen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Bezirk Aachen<> Mit dem Mitglied der verbotenen Organisation Rubner betätigte er sich als Werber für Versicherungen und Zeitschriften«. 1937 wurde gegen beide ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung
 
im Zusammenhang mit dieser Werbetätigkeit geführt,, Am 11o Dezember 1937 ging dem Kläger der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu» An 12« Dezember 1937 begab er sich nach Belgien«
Bei Kriegsausbruch floh er von dort nach Frankreich und wurde von französischen Behörden interniert« Aus der Internierung richtete er Gnadengesuche an den Reichskanzler mit dem Hinweis, er habe Deutschland we-gen des Strafverfahrens verlassene Das Verfahren wurde eingestellt«
Hach seiner Darstellung wurde der Kläger kurz danach von der deutschen Feldpolizoi aus dem französischen Internierungslager nach Paris verbracht, anschließend nach Aachen überführt und in ein Verfahren wegen landes-verrätcrischer Beziehungen zu dem belgischen Nachrichtendienst verwickelt« Im Juli 1941 verurteilte ihn der Volksgerichtshof zu fünf Jahren Gefängnis« Er blieb bis zu dem Zusammenbruch in Strafhaft»
1949 wurde dem Kläger für die Zeit der Internierung und der anschließenden Ermittlungs- und Strafhaft eine landcorechtliche Haftentnchädigung von 9»000,- DM zuerkannt» Diese Entschädigung hat der Beklagte unter Berufung auf § 7 Abs« 3 BEG zurückgcfordert» Sein Bescheid ist im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig aufgehoben worden»
Nach dem Inkrafttreten des Bundesentochädigungsge-setzeothat der Kläger weitere Entschädigungsansprüche mit der Begründung erhoben, er sei am 12« Dezember 1937 aus Furcht vor einer Verhaftung wegen Betätigung für die verbotene Sozialdemokratische Partei Deutschlands nach
 
Belgien geflohen und habe damit unter anderem seine Wohnungseinrichtung und seinen Beruf aufgegeben.
Die Entschädigungobehörde hielt dem Kläger vor, daß er nach dem Urteil deo Volksgerichtshofs Deutschland mit Rücksicht auf die zu erwartende Bestrafung wegen Betruges und Urkundenfälschung verlassen haben wolle. Darauf erklärte der Kläger, dies habe er der Geheimen Staatspolizei vorgetäuocht; in Wahrheit habe ein solches Strafverfahren gegen ihn nie geschwebt.
Nach Auffindung der Akten dieses Verfahrens hat die Entschädigungobehörde durch den angefochtenen Bescheid vom 24o November 1961 die Entschädigungsansprüche des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe Deutsch* land nicht aus den Gründen deo § 1 BEG verlassen. Im übrigen seien ihn etwaige Ansprüche wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben über das Betrugovexrfahren gemäß § 7 Abs, 1 #
und 2 BIG zu versagen.
Das Landgericht hat die Versagung als rechtswirksam angesehen. Das Oberlandesgericht hat dahingestellt, ob die Voraussetzungen für diese ErmessensentScheidung gegeben seien. Es hat die Entschädigungsansprüche für unbegründet erachtet, weil dem Kläger bei seinem Grenzübertritt am 12, Dezember 1937 objektiv keine Verfolgung als politischem Gegner des Nationalsozialismus gedroht habe.
Mit der Revision beantx’agt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsurtcil seine Entschädigungsansprüche wegen Eigentums- und Berufsschadono und den Anspruch auf Rückwanderersoforthilfe verneint. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 
Der Beruf linger icht er geht davon aus, daß der Kläger sich vor seinem Übertritt nach Belgien für die illegale Sozialdemokratische Partei Deutschlands betätigt hat»
Dach seiner Auffassung reicht es aber nicht aus, daß der Kläger Deutschland verlassen hat? weil er sich subjektiv von einer Verfolgung wegen dieser Tätigkeit bedroht fühlte» Der aus der Flucht ins Ausland entstandene Schaden an Eigentum und im beruflichen Fortkommen könne vielmehr nur dann als verursacht durch nationalsozialistische Gewalt-raaßnahmen (§2 BEG) angesehen werden, wenn sich der Ver-fölgungsdruck im Seitpunkt des Ausweichens nach Belgien so weit verdichtet hatte, daß die Lage für den Kläger aussichtslos geworden und seine physische oder wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit war (HzW 60, 502; 63, 358)»
Dies lasse sich aber nicht festotellen» Zwar möge der Kläger sich wegen seines Einsatzes für eine verbotene Partei und mit Rücksicht auf eine körperliche Durchsuchung bei einem Grenzübertritt am Tage vor seiner Flucht nach Belgien bedroht gefühlt haben» Es könne aber nicht angenommen werden, daß er zu dieser Zeit bereits einer der in § 2 BEG bezcichneten Stollen als politischer Gegner bekannt gewesen sei» Denn selbst in dem späteren Verfahren vor dem Volksgerichtshof sei ein solcher Verdacht nicht aufgetauchto
 Mit diesen Ausführungen knüpft das Berufungsurteil an die frühere Rechtsprechung des Senats zur Frage an, unter welchen Voraussetzungen davon abgesehen werden kann, daß der geltend gemachte Schaden auf einer nationalsozialistischen Gev/altmaßnahmo beruht (§§ 1, 2 BEG),
 
und unter welchen Bedingungen der Tatsache Rechnung getragen werden kann? daß 3ich Verfolgte unter Aufgabe wesentlicher Lebensgüter durch die Flucht dem nationalsozialistischen Zugriff entziehen mußten? um Schlimmerem zu entgehen« Inzwischen hat der Senat .wiederholt entschieden? daß bei einer durch Gerechtigkeit und Billigkeit geforderten Ausdehnung der Entschädigung auf Fälle des Auswcichens vor drohender Gewalt nicht allein auf die objektive Gefahrenlagc abgestcllt werden kann* Zu berücksichtigen ist in erster Linie die persönliche Lage? in welcher der Bedrohte seine Entscheidung treffen mußte? ohne zuvor nachforochen zu können? wieweit sich der Verdacht dex* Verfolger gegen ihn schon verdichtet habe oder wieweit die Pläne der Gewalthaber? die auch sein Schicksal entscheiden würden? schon gediehen seien*
Liese Rechtsprechung betrifft zunächst die Juden Europas? die aus Gründen ihrer Abstammung keine Chance besaßen? der Verfolgung zu entgehen? sobald sie in den Machtbereich des Nationalsozialismus gerieten« Sie befaßt sich.in erster Linie mit der Frage? von welchem Zeitpunkt ab einem Juden in den Nachbarländern oder in den Gebieten? die im Laufe des Krieges zu dem Zugriff Deutschlands ausgesetzt wurden? zugebilligt werden muß? daß er unter Aufgabe wesentlicher Lebensgüter sein Aufenthalt sland verließ und sich der drohenden Vernichtung entzog« Im Urteil RzW 68? 62 hat.der Senat dargelegt? daß es nach seiner Rechtsprechung auch bisher entscheidend darauf ankam? ob ein zu dem Kreise der Gruppenverfolgten Gehöriger bei verständiger Überlegung mit einer Verwirklichung der Gefahr von Verfolgung oder Vernichtung -das heißt: mit dom Zugriff des ■ Verfolgers rechnen mußte«. Las Urteil präzisiert die Fragestellung dahin? ob die Befürchtung des Bedrohten in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Abwägung eine aus-
reichende Grundlage fand« Unter dieser Voraussetzung steht die Selhotschädigung durch Aufgabe wichtiger Lebenogüter einer Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) entochädigungsrcchtlich gleich« Die spätere Verwirklichung der Gefahr (ein Versuch des Zugriffs oder die Änderung der Verhältnisse, die die Gruppenveriolgung in einem weiteren Gebiet in Gang setzte) hat nur Bedeutung, insofern sie unterstreicht, daß die auf objective Anzeichen gestützte Befürchtung gute Gründe besaß«
Biese Grundsätze - entwickelt für die außerhalb des nationalsozialistischen Zugriffebereichs von der Verfolgung Bedrohten - gelten verstärkt für Personen, die sich bereits im Herrschaftsbereich der Verfolger befanden und ohne eine Änderung der politischen oder militärischen Verhältnisse dem 3oderzeitigen Zugriff ausgesetzt waren«
Eine andere, nur nach den Umständen des Falles zu entscheidende Präge ist es, von welchem Zeitpunkt ab einer Person, die nicht bereits wegen ihrer Hasse der Verfolgung proisgegeben war, sondern aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen von den Gewalthabern als ein Feind des nationalsozialistischen Regimes angesehen werden konnte, zuzubilligen ist, daß sie mit guten Gründen Lebensguter, für die sie Entschädigung begehrt, aufgeopfert hat, um Schlimmerem zu entgehen« In der Hegel kann sie nur dann so behandelt werden, als wäre sie tatsächlich durch nationalsozialistische Maßnahmen geschädigt, wenn sie auch ihre persönlichen Chancen mitabgewogen hat, unentdeckt zu bleiben oder notfalls ohne erheblichen Schaden davonzukommen« Gerechtigkeit und Billigkeit erfordern es nicht, über das Gesetz hinausgehend auch Entschädigung für eingebildete Gefahren oder für eine ira Vergleich zu dem drohenden Nachteil unver-
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hältnismäßige Preisgabe von Lebensgütern au gewähren» Grundsätzlich aber gilt auch für den nicht aus rassischen Gründen Verfolgten, daß er nicht nur entschädigt wird, wenn Gewalt gegen ihn verübt wurde, sondern auch dannwenn er nach der ihm möglichen Einsicht und Abwägung ein Ausweichen vor der Gewalt als notwendig an-sehen dui’fte, um Schlimmerem zuvor zukoimen»
In Falle des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob er von den Organen des Verfolgers bereits als Mitglied einer illegalen politischen Gruppe erkannt worden war oder jemals erkannt worden ist» Entscheidend ist, ob er nach der Art seiner Betätigung für.die verbotene Partei, nach dem Kreise der Mitwisser, nach den ihm zu-gekommenen Warnungen und nach der Behandlung, die ihm bei seinem Grenzübertritt am Vortage der Flucht widerfahren war, bei vernünftiger Erwägung damit rechnen durfte, daß er bereits in den Verdacht illegaler Betätigung geraten sei oder daß ein Zugriff der Geheimen Staatspolizei auf die illegale Gruppe bevorstehe, bei welchem er als Mitglied ermittelt oder verraten werden und Maßnahmen ausgesetzt sein könnte, die nicht außer Verhältnis zur Aufgabe von Eigentum und Beruf durch die Flucht ins Ausland standen» Wenn sich der Berufungorichter davon überzeugt, daß der Kläger Deutschland am 12» Dezember 1937 aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, dann wird er somit festzuotellen haben, in welcher Art und Weise sich der Kläger für die verbotene Sozialdemokratische Partei eingesetzt und betätigt und durch diese Tätigkeit gefährdet hat und welche Anhaltspunkte der Klüger dafür hatte, daß er über kurz oder lang ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung werden könne» Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsurteil in diesen Punkten Unterstellungen zugunsten des Klägers macht, weil aus Rechtsgründen die objektive Ge-fabrenlagc für allein maßgeblich erachtet worden, ist»
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Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann der Senat nicht in eine Prüfung eintreten? ob die Entscheidung des Berufungsrichters im Ergebnis durch die Versagung der Entschädigung gemäß § 7 Abs* 1 BEG getragen wird» Das angcfochtene Urteil enthält keine Feststellungen darüberp wie es zur Ableugnung des Betrugsverfahrens durch den Kläger gekommen ist und in weichem Grade dieses Verhalten nach den konkreten Umständen dem Kläger zu dem Vorwurf gereicht <> Mangels solcher Feststellungen läßt sich die Verhältnismäßigkeit der Ei'moosensentscheidung nicht beurteileno
 Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 BEGo
 Mai	Wüstenberg	Ifaaß
 von der Mühlen
 Bökolmann