* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bin in unselbständiger Brworbstätigkei t geschädigter Verfolgter, dem in einen früheren Beseheid die Höchstrente zugebilligt worden ist, kann, falls Uber die Höhe der Kapitalontsohftdigung nicht duroh einen unanfechtbar gewordenen Bescheid oder duroh ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, nach Erhöhung der Rentenhöehst-beträge durch die XndVO vom 16. Dezember 1962 festgesetzt und hieraus, unter Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 44.730.- DM errechnet worden. Auf die Höchstsätze sind 73 $> der der Klägerin für Schaden an Körper und Gesundheit gewährten Rente angerechnet worden. Dezember 1964 (BGBl I 955), durch die der Höchstbetrag der Rente (§ 95 Abs. 1 BEG) für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an von bisher 735.- DM auf 785.- DM monatlich erhöht worden ist, hat die Entschädigungsbehördc am 12. Oktober 1964 an eine monatliche Rente in Höhe von 743.- DM, auf die, wie bisher, August 1965 an eine Berufsschadensrente in Höhe von monatlich 743*- DM mit Rücksicht auf die su diesem Zeitpunkt einsetzende Kürzung der Gesundheitssohadensrente um 75 $ zugebilligt. Oktober 1964 an eine monatliche Rente in Höhe von 629.- DM - statt nur 587.- DM - und vom 1. Hieraus hat das Landgericht einen Monatsbetrag von 753.- DM und demgemäß für die Zeit vom 1. Sie Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug ihren Antrag in der Weise erhöht, daß sie für die Zeit vom 1, Januar 1966 an den Höchstrentenbetrag von I.OOO.- SM betrage* Sie Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie gegen den Bescheid keine Klage habe erheben können, well er ihr die bis dahin geltenden Höchotrenten zugebilligt habe. Hier haben sich die Parteien allerdings über die Höhe der KapitalentSchädigung verglichen, wobei die Kapitalent-schädigung unter Berücksichtigung einer der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährten Kapltalent-ochädigung auf nur 20.644.- DM errechnet wurde. In diesem Bescheid ist aus einer Kapitalentschädigung von 44.730.- DM für die Zeit bis zu dem 31. Dezember I960 unter Anwendung der Teilungs-Zahl 6 eine Jahresrentc von 7.455.- DM und für die Zeit vom 1. Der Klägerin ist somit durch den Bescheid vom 22. Sie konnte insbesondere die im Besoheid getroffene Feststellung über die Höhe der ihr zustehenden Kapitalentschädigung nicht mit einer Klage angreifen, auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, im Wege der Feststellungsklage.. Dagegen ist über die Höhe der Kapitalentschädigung nicht zu entscheiden gewesen und nicht entschieden worden (vgl. Somit hat der Bescheid nur insoweit eine rechtskraftähnliche Wirkung, als über die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente entschieden worden ist. Dagegen ist durch den Bescheid nicht die Höhe der Kapital- Die Klägerin kann folglich im Hinblick auf die in den späteren ÄnderungsverOrdnungen vorgenommenen Erhöhungen des Rentenhöchstbetrages geltend machen, aus der richtig errechnoten Kapitalentschädigung ergebe sich eine über dem früheren und ihr zugebilligten Höchstbetrag liegende Rente. In dem Verfahren ist dann zu entscheiden, wie hoch sich die Kapitalentschädigung für die Klägerin berechnen würde und welche Rente ihr demgemäß jetzt zusteht. April 1965, von amtswegen ergangen ist und der Berechtigte mit der Klage die ihm nicht zugebilligte Höchstrente mit dem Vorbringen begehrt, es stehe ihm eine Kapitalentschädigung in der Höhe zu, die auch jetzt noch die Zubilligung der Höchstrente recht-fertige. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher die Klage gegen den Bescheid vom 12. Das Landgericht hat als den für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebenden Zeitpunkt den Monat August 1964 angesehen, weil der Klägerin in diesem Monat der Rentenbescheid vom 22. Hat ein in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigter Verfolgter die Rento gewählt, so ist die Rente nach § 93 BEG in Verbindung mit § 33 der 3. Dies gilt uneingeschränkt, und zwar auch dann, wenn der für die Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist* Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach festgesetzt worden ist. Dies ist hier durch den Von der Klägerin nicht angefochtenen, im August 1964 zugestellten Bescheid geschehen. DV-BEG den monatlichen Höchstbetrag der Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an auf 785.- DM erhöht; eine weitere Erhöhung der Höchstrente auf monatlich 1.000.- DM ist für die Zeit vom 1. Diese Vorschrift besagt, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entscheidung Uber den Rentenanspruch nur insoweit nicht zu beachten ist, als sich die Rechtslage zugunsten des Verfolgten verbessert hat. Diese Anpassung ist somit von der Sicht der früheren Entscheidung aus unter den eng umgrenzten Voraussetzungen der Verordnung vorzunehmen und nur in diesem engen Rahmen zulässig. Damit ist auch für eine Ausdehnung des Entechädigungszeitraums über den im Zeitpunkt der früheren Entscheidung gegebenen Umfang hinaus kein Raum. Hier hatte die Heraufsetzung der Höchstrente durch die Verordnung zur Folge, daß die Klägerin durch die zu niedrige Berechnung der Kapitalentschädigung, die sie von der Sicht der damaligen Rechtslage aus mangels einer Beschwer nicht angreifen konnte, nunmehr beschwert ist. Diesem Anspruch der Klägerin ist durch das Urteil des Landgerichte Rechnung getragen, da dieser Entscheidung die Kapitalentachädigung, wie sie eich damals bei richtiger Berechnung ergeben hätte, zugrunde gelegt ist. unrichtigen Berechnung nicht in der Weise einen Vorteil ziehen, daß der Berechnung der für die Höhe der Rente maßgeblichen Kapitalentschädigung ein bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Erhöhung der Rente erstreckter Bntschödigungszeitraum, statt des für den Zeitpunkt der früheren Entscheidung richtig festgesetzten Entsohädi-gungszeitraume, zugrunde gelegt wird. Denn dies hätte zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Verordnung der Entschädigungszeitraum weiter ausgedehnt würde, und die Tatsache, daß die Rente bereits durch die frühere, unanfechtbar gewordene Entscheidung nach Grund und Höhe festgesetzt worden ist, unbeachtet bliebe. Es besteht auch kein innerer Grund, die Klägerin besser zu stellen als einen Verfolgten, bei dem die Rente aufgrund einer richtig berechneten Kapitalentschädigung festgesetzt worden ist und der folglich eine Rentenerhöhung nur insoweit verlangen kann, als sie sich aufgrund dieser richtig berechneten Kapitalentschädigung ergibt. Ein in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigter Verfolgter, dem in einem früheren Bescheid die Höchstrente zugebilligt worden ist, kann somit, falls über die Höhe der Kapitalentschädigung nicht durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid oder durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, nach Erhöhung der RentenhöchstbetrUge durch die 5. Der Neuberechnung der Rente ist in diesem Palle die Kapitalentschädigung zugrunde zu legen, wie sie sich bei richtiger Berechnung im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ergeben hätte. Oie Klägerin kann sich aber auch noch aus einem anderen Grunde nicht auf die Portdauer des Entschädigungs-Zeitraums über den Monat August 1964 hinaus berufen. Juli 1964 ist ihr - unter Anrechnung von 75 $ der Gesundheitsschadensrente - eine Rente in Höhe von damals monatlich 579.- DM zugebilligt worden. Die Klägerin hätte zu diesem Zeitpunkt zur Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage nach § 75 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 12 der 3. Nach allem kann die Klägerin über den ihr vom Landgericht zugebilligten Betrag hinaus eine Erhöhung der Rente nicht auf Grund der Verordnung vom 16. Nach dem früheren Rechtszustand (§92 Abs. 2 BEG a.P.) kam ein solcher Zuschlag nur in Betracht, wenn der Verfolgte weder Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Auch ist aus den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu ersehen, ob die Klägerin schon nach dem früheren Recht einen Anspruch auf die Zubilligung des Zuschlags hatte. War dies der Pall, dann hat sich ihre Rechtslage durch die Neuregelung nicht verbessert; sie kann dann folglich aus der Neufassung de3 § 92 BEG keine Rechte herleiten. Hat sie aber nunmehr erstmals einen Anspruch auf den Zuschlag» so erhöht sich die vom Landgericht errechnete Kapitalentschädigung von 48.777,- DM um 20 # und errechnet sich hieraus eine erheblich höhere Rente. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin diesen ihr etwa zustehenden weitergehenden Anspruch gemäß Art. Ill Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG innerhalb der Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 erneut angemeldet hat.

Zitierte Normen: § 95 BEG § 563 ZPO § 93 BEG
ZeitpunktVerordnungHöheAnspruchRenteKapitalentschädigungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BßHZ:	nein
 Bm §§ 93, 95? 5. SndVO 1. DV-BBG/6. JSndVO b. 2.,
3. DY-BBCr v. 16. Dezember 1964, BGBl I 955 Art. III
Bin in unselbständiger Brworbstätigkei t geschädigter Verfolgter, dem in einen früheren Beseheid die Höchstrente zugebilligt worden ist, kann, falls Uber die Höhe der Kapitalontsohftdigung nicht duroh einen unanfechtbar gewordenen Bescheid oder duroh ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, nach Erhöhung der Rentenhöehst-beträge durch die XndVO vom 16. Dezember 1964 eine höhere Rente mit der Begründung verlangen, die der Rente zugrunde liegende Kapitalentschädigung sei unrichtig bereohnet worden.
BGH, Urt. v. 28. Februar 1968 - IX (IV) ZR 288/66 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX (IV)ZR 266/66	URTEIL	Verkdndet	mb
28* Februar 1968 Broeeke,
 Justisangestellte
•1« Urkunde beimter der GeschiftMtelle
 in dem Bntschädigungsrechtsstreit
 der Frau Irma Frankreich,
 rue de
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revislonsklägerin, Rechtsanwalt Br. h. o.
gegen .
das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
 
Ber XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Br. Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aufiergeriohtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie im Jahre 191? in GflHHHHB geborene jüdische Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, erlitten durch Verdrängung aus einer unselbständigen Tätigkeit als Schneiderin» angemeldet. Bie Entschädigungsbehörde hat dio Ansprüche zunächst abgelehnt. Vor dem von der Klägerin sodann angerufenen Landgericht Köln haben sich die Parteien am 8. Mai 1964 auf einen gerichtlichen Vorschlag hin verglichen. In diesem Vergleich hat sich das beklagte Land verpflichtet, an die Klägerin wegen
 
Schadens in beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädi-gung in Höhe von 20.644.- DM zu zahlen. Das Rentenwahl-recht der Klägerin sollte durch den Vergleich nicht berührt werden. Die Parteien sind sich darüber einig gewesen, daß im Palle der Rentenwahl die zu ermittelnde Rente sich nicht nach der Kapitalentschädigung von 20.644.- DM richten sollte, sondern daß sie gemäß § 92 BEO in Verbindung mit § 33 Abo. 1 der 3* DV-BEG nach einem 40.000.- DM übersteigenden Betrag berechnet werden sollte.
Die Klägerin hat im Juli 1964 die Rente gewählt. Die Entschädigungobehörde hat daraufhin mit Bescheid vom 22. Juli 1964, zugestellt im August 1964, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1933 an eine Rente in Höhe der sich auo § 93 Abo. 1 BEG in Verbindung mit § 33 a der 3. DV-BEG in der Fassung der Xnderungsverordnung vom 7. August 1963 (BGBl I 626) ergebenden jeweils gültigen Höchstsätze gewährt. Dabei ist als entsohädigungsfähiger Zeitraum die Zelt vom 1. Juli 1933 bis zu dem 31. Dezember 1962 festgesetzt und hieraus, unter Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 44.730.- DM errechnet worden. Auf die Höchstsätze sind 73 $> der der Klägerin für Schaden an Körper und Gesundheit gewährten Rente angerechnet worden. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden.
Nach Erlaß der 3. VO zur Änderung der 1. DV-BEG und 6. VO zur Änderung der 2. und 3. DV-BEG vom 16. Dezember 1964 (BGBl I 955), durch die der Höchstbetrag der Rente (§ 95 Abs. 1 BEG) für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an von bisher 735.- DM auf 785.- DM monatlich erhöht worden ist, hat die Entschädigungsbehördc am 12. April 1965 einen als ,,Berichtigung8beocheld,, bezeichneten weiteren Bescheid
 
erlassen. In Ziffer 1 des Bescheides heißt es:
"Die Rente wegen Berufsschadeno durch Verdrängung aus einer unselbständigen Srwerbstätigkeit wird nach einer Kapitalentschädigung in Höho von 48.138.- DM berechnet".
Biese Kapitalentschädigung wurde unter Zugrundelegung eines bio sum 8. Mai 1964 (Tag des Vergleichsabschlusses) ausgedehnten Bntsehädigungsseitraums ermittelt. Hieraus ergab sich ftlr die Zeit vom 1. Oktober 1964 an eine monatliche Rente in Höhe von 743.- DM, auf die, wie bisher,
73 £ der der Klägerin gewährten Gesundheitsschadensrente angerechnet wurden, so daß die Rente vom 1. Oktober 1964 an auf 587.- IM monatlich festgesetzt wurde. Außerdem behielt sich die JEntschädlgungsbehörde eine Meufestsetzung der Rente bei Erhöhung der Gesundheitsschadensrente vor.
Mit Xnderungsbescheid vom 18. Mai 1965 hat die 2nt-8chädigungsbehörde den Berichtigungsbescheid vom 12. April 1965 geändert. Sic hat der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1965 an eine Berufsschadensrente in Höhe von monatlich 743*- DM mit Rücksicht auf die su diesem Zeitpunkt einsetzende Kürzung der Gesundheitssohadensrente um 75 $ zugebilligt.
Die Klägerin hat gegen die beiden Bescheide vom 12. April 1965 und 18. Mai 1965 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie könno auch für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an die Höchstrente von monatlich 785*- IM verlangen.
Bei Anrechnung von 75 $ der Gesundheitssohadensrente ergebe sich für die Zeit bis zu dem 1. August 1965 eine Monatsrente von 629.- DM. Für die Zeit vom 1. August 1965 an könne eie eine Rente in Höhe von 785.- DM verlangen. Für die Berechnung der Rente sei die Kapitalentschädigung im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Da die Klägerin keine ausreichende
 
Lebensgrundlage wieder erlangt habe, dauere der JBntschädl-gungszeitraum im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch an« Hierauo ergebe sich ein die Höchstrente von 78$.- DM Übersteigender Betrag.
Pie Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Schaden im beruflichen Fortkommen vom 1. Oktober 1964 an eine monatliche Rente in Höhe von 629.- DM - statt nur 587.- DM - und vom 1. August 1965 an eine Rente in Höhe von 785.- DM - statt nur 743.- DM - zu zahlen*
Pas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Pas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 130.- PM, sowie vom 1. Movember 1965 an über die durch Bescheid vom 18. Mai 1965 gewährte Rente von 743»- DM hinaus monatlich weitere 10.- PM, also 753.- DM monatlich, zu zahlen. Pie weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mach der Auffassung des Landgerichts ist der Zeitpunkt der Zustellung des ersten Rentenbescheides vom 22, Juli 1964, also der Monat August 1964, der maßgebende Zeitpunkt für die Bestimmung der der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Kapitalcntschädigung, so daß der Rnt-schädigungozeitraum um 3 Monate zu verlängern ist und sich demgemäß die Kapitalentechädigung auf 48.777.- PM erhöht. Hieraus hat das Landgericht einen Monatsbetrag von 753.- DM und demgemäß für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an einen Rentenmehrbetrag in Höhe von monatlich 10.- DM errechnet.
 
Sie Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug ihren Antrag in der Weise erhöht, daß sie für die Zeit vom 1, Januar 1966 an den Höchstrentenbetrag von I.OOO.- SK monatlich begehrt.
Sie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Hit der vom Bundesgerichtshof eugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-weisen.
Sie Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen. Hierzu hat es auogeführt: Ser erste Bescheid vom 22« Juli 1964- sei unanfechtbar geworden. Somit habe fest-gestanden, daß dio der Rentenberechnung zugrunde liegende Kapitalentschädigung 44.730.- SM betrage* Sie Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie gegen den Bescheid keine Klage habe erheben können, well er ihr die bis dahin geltenden Höchotrenten zugebilligt habe. Sie habe erkennen können, daß jener Bescheid von einer falsch berechneten KapitalentSchädigung ausgegangen sei. Daher habe sie den Bescheid nicht hinnehmen, sondern ihn mit einer Reststellungsklage anfechten müssen. Sa sie ihn habe unanfechtbar werden lassen, könne sie gegen den "Berichtigungsbesoheid" vom 12. April 1965 und den weiteren Bescheid vom 18. Mai 1965
 
nicht Klage gemäß § 210 BEG erheben. Die Klage sei somit unzulässig.
2.	Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Hot ein Verfolgter, der nach § 94 BEG die Rente wählen kann, von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, bevor die Entscheidung über die ihm sustehende Kapitalent-ochädigung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist, so ist allein noch über die ihm zustehende Rente zu entscheiden. Eine etwa vorher ergangene, noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Entscheidung über die KapitalentSchädigung ist damit gegenstandslos geworden.
Hier haben sich die Parteien allerdings über die Höhe der KapitalentSchädigung verglichen, wobei die Kapitalent-schädigung unter Berücksichtigung einer der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährten Kapltalent-ochädigung auf nur 20.644.- DM errechnet wurde. Diese »Bereeh-nung der Kapitalentschädigung hat hier jedoch außer Betracht zu bleiben, weil sich die Parteien in zulässiger Weise dahin geeinigt haben, daß im Fallo der Rentenwahl sich die zu ermittelnde Rente nicht nach der Kapitalentschädigung von 20.644.- DM richten sollte. Die Efctschädi-gungsbehörde hatte somit nach der von der Klägerin erklärten Rentenwahl die Rente ohne Bindung an die Höhe der vereinbarten Kapitalentschädigung festzusetzen. Dies ist im Bescheid vom 22. Juli 1964 geschehen. In diesem Bescheid ist aus einer Kapitalentschädigung von 44.730.- DM für die Zeit bis zu dem 31. Dezember I960 unter Anwendung der Teilungs-Zahl 6 eine Jahresrentc von 7.455.- DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an unter Anwendung der Teilungszahl 5*4 eine Jahresrente von 8.283.33 DM errechnet worden.Hieraus ergibt
 
sich hei richtiger Berechnung eine monatliche Rente in Höhe von 622.- MI für die Zeit bis sum 30. December I960 und eine solche Rente in Höhe von 691* - MI für die Polge-zeit. Die richtig errechnete monatliche Rente hätte sonach nur die für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. März 1957 geltende Höchstrente erreicht. Gleichwohl hat die Bntschädigungsbehörde der Klägerin auoh für die Folgezeit den jeweils in Betracht kommenden Höohstbetrag der Rente zugebilligt. Damit ist jedoch der Klägerin nicht der Anspruch erwachsen, an allen späteren Brhöhun-gen des Höchstbetragee jeweils ohne weiteres teileunehmen.
Der Klägerin ist somit durch den Bescheid vom 22. Juli 1964 eine Rente in Höhe der damals jeweils gültigen Höchstbeträge zugesprochen worden. Dem von ihr allein noch verfolgten Anspruch auf Rente ist also in vollem Umfang entsprochen worden. Die Klägerin konnte folglioh diesen Bescheid mangels einer Beschwer nicht nach § 210 BBG mit einer Klage anfechten. Sie konnte insbesondere die im Besoheid getroffene Feststellung über die Höhe der ihr zustehenden Kapitalentschädigung nicht mit einer Klage angreifen, auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, im Wege der Feststellungsklage.. Denn der Bescheid ist nur über die ihr zustehende Rente ergangen. Dagegen ist über die Höhe der Kapitalentschädigung nicht zu entscheiden gewesen und nicht entschieden worden (vgl. 8enatsurteil RzW 1967, 499 Hr. 15). Die im Bescheid getroffene Feststellung über die Höhe der Kapitalentschädigung ist nur ein der selbständigen Anfechtung nioht zugängliches Ent sehe idungselement. Somit hat der Bescheid nur insoweit eine rechtskraftähnliche Wirkung, als über die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente entschieden worden ist. Dagegen ist durch den Bescheid nicht die Höhe der Kapital-
 
entSchädigung und damit auch nicht die Beendigung des Entschädigungszeitraums unanfechtbar festgesetzt worden.
Die Klägerin kann folglich im Hinblick auf die in den späteren ÄnderungsverOrdnungen vorgenommenen Erhöhungen des Rentenhöchstbetrages geltend machen, aus der richtig errechnoten Kapitalentschädigung ergebe sich eine über dem früheren und ihr zugebilligten Höchstbetrag liegende Rente. Es stehe ihr eine Kapitalentschädigung in solcher Höhe zu, daß sie jetzt eine höhere Rente beanspruchen könne. In dem Verfahren ist dann zu entscheiden, wie hoch sich die Kapitalentschädigung für die Klägerin berechnen würde und welche Rente ihr demgemäß jetzt zusteht. Dies hat der Senat im vorerwähnten Urteil, auf das Bezug genommen wird, dargelegt. Wird in dem neuen Bescheid dem Begehren nicht oder nicht ganz entsprochen, so ist dagegen gemäß § 210 BEG der Klagewog gegeben, da nunmehr erstmals eine Beschwor vorliegt. Die Klagemöglichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der neue Bescheid, so hier der "Berichtigungsbescheid" vom 12. April 1965, von amtswegen ergangen ist und der Berechtigte mit der Klage die ihm nicht zugebilligte Höchstrente mit dem Vorbringen begehrt, es stehe ihm eine Kapitalentschädigung in der Höhe zu, die auch jetzt noch die Zubilligung der Höchstrente recht-fertige.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher die Klage gegen den Bescheid vom 12. April 1965 und den auf diesem Bescheid beruhenden weiteren Bescheid vom 18. Mai 1965 zulässig.
- 10-
3.	Das Berufungsgericht hätte somit über den mit der Berufung weiter verfolgten Klageanspruch sachlich entscheiden müssen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. Denn das Urteil kann nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO).
Zwar ist das Begehren der Klägerin, soweit es auf die Fortdauer des Entschädigungszeitraums gestützt ist, nicht begründet.
Das Landgericht hat als den für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebenden Zeitpunkt den Monat August 1964 angesehen, weil der Klägerin in diesem Monat der Rentenbescheid vom 22. Juli 1964 zugestellt worden ist. Die Klägerin begehrt eine höhere Rente mit dem Vorbringen, sie habo bis heute keine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, so daß die für die Rentenberechnung maßgebende Kapitalentschädigung aufgrund eines bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgedehnten Schadenszeitraums berechnet werden müsso. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Hat ein in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigter Verfolgter die Rento gewählt, so ist die Rente nach § 93 BEG in Verbindung mit § 33 der 3. DV-BEG nach Maßgabe der Kapitalentschädigung zu berechnen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergibt. Dies gilt uneingeschränkt, und zwar auch dann, wenn der für die Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist*
11
Die in der Vorschrift des § 80 BEG für die Kapitalentschädigung enthaltene Sonderregelung ändert hieran nichts. Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Senateurteile RzW 1962, 174 Nr. 24;
1963, 123 Nr. 23} 1965, 270 Nr. 21; 1966, 475 Nr. 33;
1967, 32 Nr. 27). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es kann nicht gesägt werden, daß die Regelung des § 33 der 3. DV-BEG, die auf die festgesetzte Kapitalentschädigung abstellt, der Vorschrift des § 93 BEG, demzufolge die dem Verfolgten zustehende Kapitalentschädigung bei der Bemessung der Rente angemessen zu berücksichtigen ist, widerspricht.
Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach festgesetzt worden ist. Dies ist hier durch den Von der Klägerin nicht angefochtenen, im August 1964 zugestellten Bescheid geschehen. Auf diesen letzteren Zeitpunkt ist sonach abzustellen, wie dies das Landgericht getan hat. Nun hat allerdings zunächst die 5*/6. ÄnderungsVerordnung vom 16. Dezember 1964 durch die in Art. IXI enthaltene Änderung des §§ 33 a der 3. DV-BEG den monatlichen Höchstbetrag der Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an auf 785.- DM erhöht; eine weitere Erhöhung der Höchstrente auf monatlich 1.000.- DM ist für die Zeit vom 1. Januar 1966 an in § 95 Abs. 1 BEG in der Passung des BEG-Sohlußgesetzes vorgesehen. Die Änderungen haben zur Folge, daß die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht festgesetzten Renten unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Höchstbeträge festzusetzen sind.
Was die bereits früher festgesetzten Renten anlangt, so ist in Art. IV Abs. 1 der ÄndVO vom 16. Dezember 1964 bestimmt, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor
12
Verkündung der Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung aufgrund dieser Verordnung nicht entgegensteht. Diese Vorschrift besagt, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entscheidung Uber den Rentenanspruch nur insoweit nicht zu beachten ist, als sich die Rechtslage zugunsten des Verfolgten verbessert hat. Die rechtakraftähnliche Wirkung eines Bescheides wird somit nicht beseitigt, sondern nur insoweit durchbrochen, als es die Anpassung an die Verordnung gebietet. Diese Anpassung ist somit von der Sicht der früheren Entscheidung aus unter den eng umgrenzten Voraussetzungen der Verordnung vorzunehmen und nur in diesem engen Rahmen zulässig. Die Verordnung hat nun lediglich den Rentenhöohstsatz erhöht. Im übrigen hat sie keine Verbesserungen für die Verfolgten gebracht. So haben sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die für die Rente maßgeblichen Berechnungsgrundlagen nicht geändert. Damit ist auch für eine Ausdehnung des Entechädigungszeitraums über den im Zeitpunkt der früheren Entscheidung gegebenen Umfang hinaus kein Raum. Hier hatte die Heraufsetzung der Höchstrente durch die Verordnung zur Folge, daß die Klägerin durch die zu niedrige Berechnung der Kapitalentschädigung, die sie von der Sicht der damaligen Rechtslage aus mangels einer Beschwer nicht angreifen konnte, nunmehr beschwert ist. Sie kann folglich, wie unter 2) dargelegt, die unrichtige Berechnung angreifen und die Beseitigung dieses sich nunmehr für sie ergebenden Machteile verlangen. Diesem Anspruch der Klägerin ist durch das Urteil des Landgerichte Rechnung getragen, da dieser Entscheidung die Kapitalentachädigung, wie sie eich damals bei richtiger Berechnung ergeben hätte, zugrunde gelegt ist. Dagegen kann die Klägerin aus der früher vorgenosnmenen
 
unrichtigen Berechnung nicht in der Weise einen Vorteil ziehen, daß der Berechnung der für die Höhe der Rente maßgeblichen Kapitalentschädigung ein bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Erhöhung der Rente erstreckter Bntschödigungszeitraum, statt des für den Zeitpunkt der früheren Entscheidung richtig festgesetzten Entsohädi-gungszeitraume, zugrunde gelegt wird. Denn dies hätte zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Verordnung der Entschädigungszeitraum weiter ausgedehnt würde, und die Tatsache, daß die Rente bereits durch die frühere, unanfechtbar gewordene Entscheidung nach Grund und Höhe festgesetzt worden ist, unbeachtet bliebe. Eine solche Tragweite kommt aber der Verordnung vom 16. Dezember 1964 nicht zu. Es besteht auch kein innerer Grund, die Klägerin besser zu stellen als einen Verfolgten, bei dem die Rente aufgrund einer richtig berechneten Kapitalentschädigung festgesetzt worden ist und der folglich eine Rentenerhöhung nur insoweit verlangen kann, als sie sich aufgrund dieser richtig berechneten Kapitalentschädigung ergibt. In beiden Fällen ist vielmehr der für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum als im Zeitpunkt der früheren Entscheidung beendet anzusehen.
Ein in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigter Verfolgter, dem in einem früheren Bescheid die Höchstrente zugebilligt worden ist, kann somit, falls über die Höhe der Kapitalentschädigung nicht durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid oder durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, nach Erhöhung der RentenhöchstbetrUge durch die 5. Verordnung zur Änderung der 1. DV-BBG und die 6. Verordnung zur Änderung der 2. und 3« DV-BEG vom 16. Dezember 1964 (BGBl X 955) eine Erhöhung der Rente mit der Begründung verlangen, daß die der Rente zugrunde liegende Kapitalentschädigung unrichtig berechnet worden sei.
 
Der Neuberechnung der Rente ist in diesem Palle die Kapitalentschädigung zugrunde zu legen, wie sie sich bei richtiger Berechnung im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ergeben hätte. Oer Entschädigungszeitraum kann nicht über diesen Zeitpunkt hinaus erstreckt werden.
Oie Klägerin kann sich aber auch noch aus einem anderen Grunde nicht auf die Portdauer des Entschädigungs-Zeitraums über den Monat August 1964 hinaus berufen. Ourch den ihr in diesem Monat zugestellten Bescheid vom 22. Juli 1964 ist ihr - unter Anrechnung von 75 $ der Gesundheitsschadensrente - eine Rente in Höhe von damals monatlich 579.- DM zugebilligt worden. Die Klägerin hätte zu diesem Zeitpunkt zur Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage nach § 75 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 12 der 3. DV-BEG und den Tabellenoätzen der Anlage 1 zu dieser DV nur ein Einkommen von monatlich 495.- DM (unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 #) erzielen müssen. Sie hat also zu diesem Zeitpunkt eine Berufsschadensrente bezogen, die erheblich über dem Einkommen liegt, das sie hätte erzielen müssen, um eine ausreichende Lebensgrundlage zu haben.
Auch aus diesem Grunde kann sie sich, seitdem sie die Rente bezieht, nicht mehr darauf berufen, daß sie keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit habe, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bieten würden. Dieser Schaden ist dadurch ausgeglichen, daß Bie eine Rente bezieht, die höher ist, als das, was die Klägerin verdienen müßte, um eine ausreichende Lebensgrundlage zu haben.
Nach allem kann die Klägerin über den ihr vom Landgericht zugebilligten Betrag hinaus eine Erhöhung der Rente nicht auf Grund der Verordnung vom 16. Dezember 1964 verlangen. Bleibt aber die ihr zustehende Rente unter dem in
15 -
dieser Verordnung vorgesehenen Höchstbetrag, so scheidet eine Erhöhung aufgrund des in § 95 Abs. 1 BEG n.F. nunmehr vorgesehenen Höchstbetrages gleichfalls aus.
Dagegen kann eine Erhöhung der Rente aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen.
Aus den Akten der Entschädigungsbehörde geht hervor, daß die der streitigen Rente zugrundeliegende Kapitalentschädigung ohne den Zuschlag von 20 $> berechnet wurde. Nach dem früheren Rechtszustand (§92 Abs. 2 BEG a.P.) kam ein solcher Zuschlag nur in Betracht, wenn der Verfolgte weder Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres noch Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hatte. Die Vorschrift ist durch Art. I Nr. 56 des BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an (Art. XII Nr. 1) geändert worden. Nach § 92 Abs. 2 BEG n.P. besteht nunmehr ein Anspruch auf den Zuschlag von 20 #, wenn der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenen Versorgung und auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat. Ob, was naheliegt, diese Voraussetzungen für die Zubilligung des Zuschlags hier gegeben sind, läßt sich aus dem bisher vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen. Auch ist aus den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu ersehen, ob die Klägerin schon nach dem früheren Recht einen Anspruch auf die Zubilligung des Zuschlags hatte. War dies der Pall, dann hat sich ihre Rechtslage durch die Neuregelung nicht verbessert; sie kann dann folglich aus der Neufassung de3 § 92 BEG keine Rechte herleiten.
— 16 —
Hat sie aber nunmehr erstmals einen Anspruch auf den Zuschlag» so erhöht sich die vom Landgericht errechnete Kapitalentschädigung von 48.777,- DM um 20 # und errechnet sich hieraus eine erheblich höhere Rente.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin diesen ihr etwa zustehenden weitergehenden Anspruch gemäß Art. Ill Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG innerhalb der Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 erneut angemeldet hat. Dies ist aber nicht erforderlich. Denn nach Art. III Nr. 2 Abs. 6 des SchlußG ist der Anspruch nach Maßgabe des Art. 1 festzusetzen, wenn in einem bei Verkündung dieses Gesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist. Unter Verfahren in diesem Sinne ist auch ein im Hinblick auf eine Änderungsverordnung eingeleitetes Verfahren zu verstehen. Für ein gerichtliches Verfahren gilt dies zu demindest dann, wenn, v/ie hier, die Klage als zulässig anzusehen ist.
Nach allem kann aus diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung der Rente in Betracht kommen.
Daher kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr muß es aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen	Dr. Loe?/enheim	Br.	Graf
 von der Mühlen
 Bökelmann